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Die brandenburgische Regelung zur Kennzeichnungspflicht der Polizeivollzugsbeamten ist verfassungsgemäß. Durch die Regelung werden die Polizeivollzugsbeamten nicht in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Dies hat das Verwaltungsgericht Potsdam entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte eine
Das Verwaltungsgericht Potsdam entschied gegen die klägerische
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts verstoße § 9 Abs. 2 BbgPolG nicht gegen Grundrechte. Insbesondere liege keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung vor. Zwar greife die Regelung in den Schutzbereich ein. Denn grundsätzlich dürfe jeder selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen. Der Eingriff sei aber gerechtfertigt.
Die Regelung zur
Das Verwaltungsgericht hielt die gesetzlich geregelte
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam, ra-online (vt/rb)
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