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Bei der Einführung von Namens- oder Nummernschildern für Polizeivollzugsbeamte besteht keine Pflicht, die Personalvertretung mitbestimmen zu lassen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Gesamtpersonalrat der Berliner Polizei geltend gemacht, dass die vom Polizeipräsidenten in Berlin verfügte Geschäftsanweisung ZSE Nr. 2/ 2009 über das Tragen von Namensschildern in der Fassung, die sie durch den Beschluss der Einigungstelle für Personalvertretungssachen erhalten hat, die Mitbestimmungsrechte der
Das Verwaltungsgericht Berlin sah Rechte der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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