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Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 15.01.2013
8 A 3/12 -

Widerruf einer Erschwerniszulage ist mitbestimmungspflichtig

§ 65 Abs. 2 Nr. 2 NPersVG regelt Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Zahlung sämtlicher Zulagen an Arbeitnehmer

Die Einstellung der Zahlung von Erschwerniszulagen an 30 Arbeitnehmer des Servicebetriebes ist mitbestimmungspflichtig, und verpflichtet den Servicebetrieb den Widerruf der Zulage zurückzunehmen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Osnabrück aufgrund des Antrages des Personalrates des Servicebetriebes der Stadt Osnabrück.

Die Unzulässigkeit des Widerrufes der Zulage ohne die Beteiligung des Personalrates folge aus § 65 Abs. 2 Nr. 2 des Nds. Personalvertretungsgesetzes (NPersVG). Danach bestimme der Personalrat bei der Zahlung sämtlicher Zulagen an Arbeitnehmer mit. Dasselbe gelte für die rechtliche Behandlung der Entziehung einer Zulage als Gegenteil ihrer Zuerkennung (actus contrarius). Damit solle dem Personalrat die Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgabe ermöglicht werden, zu prüfen, ob die jeweils geltenden gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen eingehalten würden und der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet werde. Darüber hinaus habe der Personalrat nach § 63 Satz 2 NPersVG auch einen Anspruch darauf, dass der Widerruf der Zulage zurückgenommen werde, denn Maßnahmen, die ohne die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung des Personalrates getroffen worden seien, dürften nicht vollzogen werden. Dem stünden weder Rechte Dritter oder ein öffentliches Interesse noch andere Umstände entgegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online

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