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Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 10.03.2017
6 B 8/17 -

Katze totgebissen - Rottweiler zu Recht als gefährlich eingestuft

Auch bei Angriffshaltung der Katze stellt Verhalten des Hundes kein artgerechtet Abwehrverhalten dar

Beißt ein Rottweiler eine Katze tot, kann der Hund zu Recht als "gefährlich" eingestuft werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Osnabrück und lehnte damit den Eilantrag einer Hundehalterin ab, mit dem diese sich gegen die Feststellung der Gefährlichkeit ihrer Rottweilerhündin durch den Landkreis Osnabrück gewandt hatte.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Landkreis aller Voraussicht nach zu Recht nach dem Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) die Gefährlichkeit der Hündin festgestellt habe. Bereits bei Vorliegen eines Verdachtes der Gefährlichkeit sei der betreffende Hund als tatsächlich gefährlich zu behandeln.

Tödlicher Biss in Nacken der Katze genügt für Feststellung der Gefährlichkeit

Hier sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Hündin der Antragstellerin die Katze ihrer Nachbarn auf deren Grundstück im November letzten Jahres durch einen Biss in den Nacken getötet habe. Allein dieser Umstand genüge für die Feststellung der Gefährlichkeit. Dem Vortrag der Antragstellerin, ihre Hündin sei zuvor von der Katze attackiert worden und habe daraufhin, weil sie nicht habe fliehen können, ihrerseits die Katze gebissen und tödlich verletzt und damit ein artgerechtes Abwehrverhalten gezeigt, folgte das Gericht nicht. Die angeblich von der Katze ausgehende Attacke auf die Hündin sei weder belegt noch angesichts der erheblichen Größen- und Kräfteunterschiede zwischen beiden Tieren plausibel. Vielmehr spreche Überwiegendes dafür, dass die Hündin aufgrund ihres Jagdtriebes zusammen mit einem anderen Hund der Antragstellerin die Nachbarskatze gejagt, in die Enge getrieben und dann getötet habe. Aber selbst wenn die Katze sich der Hündin "in Angriffshaltung" entgegengestellt haben sollte, ließe sich ein artgerechtes Abwehrverhalten der Hündin nicht begründen. Denn dies änderte nichts an der Tatsache, dass die Hündin auf ein fremdes Grundstück gerannt sei und deshalb aus der Sicht der Katze als "Eindringling" erscheinen musste. Ein berechtigtes Abwehrverhalten wäre somit allenfalls zugunsten der getöteten Katze anzunehmen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online

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