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Die Halter eines Huskys (Antragsteller) müssen ihren Hund vorerst nicht zur Klärung dessen Gefährlichkeit durch die Polizeidiensthundestaffel begutachten lassen. Das entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Im Garten eines Anwesens in einer Gemeinde im Landkreis Mainz-Bingen biss ein Hund zwei Zwergkaninchen (ein schwarzer Zwergwidder und ein Löwenkopfkaninchen) sowie zwei Meerschweinchen tot, die der Hausbewohnerin gehörten.
Es sei der Husky der in der Nachbarschaft wohnenden Antragsteller gewesen, gab diese an. Der Hund habe sich häufig auf einem umzäunten Gelände der Antragsteller aufgehalten. Der Zaun sei jedoch defekt und nach dem Beißvorfall sei der Hund auch durch diesen Zaun entwichen. Das Tier streune mitunter unbeaufsichtigt umher und habe auch schon Katzen gerissen. Ihre toten Tiere bewahre sie zu Beweiszwecken in einer Gefriertruhe auf.
Ihr Husky sei zur Tatzeit in ihrem Haus gewesen, widersprachen die Antragsteller. Er sei lammfromm und habe noch nie gebissen. Ohne Begleitung könne er ihr eingefriedetes Besitztum nicht verlassen. In der Gemeinde gebe es im Übrigen viele Huskys.
Das Ordnungsamt der Verbandsgemeinde konnte unmittelbar nach dem Vorfall nicht klären, ob der Zaun so beschädigt war, dass ein Hund entweichen konnte.
In der Folge ordnete die Verbandsgemeinde mit sofortiger Wirkung die Begutachtung des Huskys durch die Polizeidiensthundestaffel an. Zwar stehe nicht eindeutig fest, ob der Hund die Tiere totgebissen habe. Gleichwohl müsse zum Schutz der Allgemeinheit durch die Begutachtung des Tieres geklärt werden, ob er ein gefährlicher Hund im Sinne des Landesgesetzes über gefährliche Hunde sei.
Die Antragsteller beantragten daraufhin beim Verwaltungsgericht den Sofortvollzug der Anordnung zu stoppen.
Die Richter der 1. Kammer haben dem Antrag jetzt stattgegeben. Die Anordnung der Begutachtung sei im vorliegenden Fall eine ungeeignete Maßnahme, sodass erhebliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestünden. Die Begutachtung der Gefährlichkeit eines Hundes sei ein Wesenstest. Sie diene dazu zu klären, ob die aufgrund seines Verhaltens vermutete Gefährlichkeit eines Hundes auf seinen Charaktereigenschaften beruht. Hierum gehe es vorliegend aber nicht. Vorliegend sei vielmehr aufgrund unterschiedlicher Aussagen ungeklärt, ob der Hund der Antragsteller die Tiere totgebissen habe. Diese Ungewissheit könne aber durch den Wesenstest nicht beseitigt werden. Hierzu bedürfe es stattdessen weiterer Sachverhaltsaufklärung, eventuell durch eine DNA-Probe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/05 des VG Mainz vom 31.05.2005
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Dokument-Nr. 561
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