wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 13.07.2015
6 B 44/15 -

Autowaschanlage darf an Sonn- und Feiertagen betrieben werden

Baugenehmigung mit Erlaubnis des Betriebs der Anlage an Sonn- und Feiertagen kann nicht vom Ordnungsamt widerrufen werden

Gestattet eine Baugenehmigung neben der Genehmigung zum Bau einer Autowaschanlage auch den Betrieb der Anlage an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 6 bis 18 Uhr, ist diese bauaufsichtliche Feststellung bindend und kann nicht vom Ordnungsamt ohne Weiteres widerrufen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Ordnungsamt der Stadt Nordhorn dem Antragsteller mit einer sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung verboten, eine zuvor bereits durch das Bauamt der Stadt Nordhorn genehmigte Autowaschanlage an Sonn- und Feiertagen zu betreiben. Bei der Waschanlage handelt es sich um dreiseitig geschlossene und überdachte SB-Waschboxen nebst Staubsaugeinrichtung. Zur Begründung hatte das Ordnungsamt ausgeführt, dass der Betrieb von automatischen SB-Waschanlagen gegen das Niedersächsische Feiertagsgesetz verstoße. Die zuvor vom Bauamt erteilte Genehmigung enthalte allein die Erklärung, dass die beantragte Baumaßnahme mit dem öffentlichen Baurecht übereinstimme. Sie erlaube es dem Antragsteller jedoch nicht, gegen das Niedersächsische. Feiertagsgesetz zu verstoßen.

Baugenehmigung gestattet nicht nur Errichtung sondern auch Betrieb der Anlage an Sonn- und Feiertagen

Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist, und - mit Erfolg - um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht Osnabrück führte zur Begründung seiner stattgebenden Entscheidung aus, dass unabhängig davon, ob der Betrieb der Autowaschanlage gegen das Niedersächsische Feiertagsgesetz verstoße oder nicht, die Untersagungsverfügung jedenfalls deshalb rechtswidrig sei, weil sie die zuvor erteilte und inzwischen bestandskräftige Baugenehmigung außer Acht lasse. Mit der Baugenehmigung werde hier aber nicht nur die Errichtung, sondern auch der beantragte Betrieb der Anlage an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 6 bis 18 Uhr genehmigt. Diese bauaufsichtliche Feststellung sei nicht nur für den Bauherrn, sondern auch für andere Behörden bindend. Ob sie in der Sache zutreffend sei, sei im hiesigen Verfahren rechtlich unerheblich. So lange die Baugenehmigung in der Welt und nicht zurückgenommen worden sei, stelle sie die rechtliche Grundlage für die Nutzung der Waschboxen dar. Darüber hinaus verstoße das Vorgehen des Ordnungsamtes im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin dem Bürger gegenüber nach außen hin als einheitliche Behörde auftrete, auch gegen das Gebot des widerspruchsfreien Verhaltens.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Osnabrueck_6-B-4415_Autowaschanlage-darf-an-Sonn-und-Feiertagen-betrieben-werden~N21466

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 21466 Dokument-Nr. 21466

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.