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Gestattet eine Baugenehmigung neben der Genehmigung zum Bau einer Autowaschanlage auch den Betrieb der Anlage an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 6 bis 18 Uhr, ist diese bauaufsichtliche Feststellung bindend und kann nicht vom Ordnungsamt ohne Weiteres widerrufen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Ordnungsamt der Stadt Nordhorn dem Antragsteller mit einer sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung verboten, eine zuvor bereits durch das Bauamt der Stadt Nordhorn genehmigte
Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist, und - mit Erfolg - um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht Osnabrück führte zur Begründung seiner stattgebenden Entscheidung aus, dass unabhängig davon, ob der Betrieb der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online
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Dokument-Nr. 21466
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