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Ein Verbot, das besagt, dass an Sonn- und Feiertagen eine Autowaschanlage nicht in Betrieb genommen werden darf, umfasst auch das Verbot, Hochdruckreiniger auf dem Vorwaschplatz zu benutzen. Dies hat das Verwaltungsgericht Oldenburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wurde den Betreiber einer
Dagegen wandte der Betreiber sich im gerichtlichen Verfahren und führte zur Begründung an, dass er die
Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht Oldenburg nicht. Es stellte fest, dass der Hochdruckreiniger Teil der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2010
Quelle: ra-online, VG Oldenburg
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Dokument-Nr. 9662
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