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Die Sechs-Monats-Frist für die Rücküberstellung eines Asylbewerbers in einen anderen EU-Mitgliedsstaat beginnt erst ab der gerichtlichen Entscheidung im Klageverfahren zu laufen, sofern die Abschiebung in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren gestoppt wurde. Dies hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte ein
Nach Auffassung des BayVGH ist Italien als erster Mitgliedstaat der EU, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Die Bundesrepublik Deutschland sei nicht deshalb zuständig geworden, weil bis zur Überstellung des Klägers nach Italien längere Zeit als die nach Europarecht vorgeschriebene Frist von sechs Monaten verstrichen sei. Die Sechs-Monats-Frist könne erst zu laufen beginnen, wenn sicher sei, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen werde, und wenn lediglich deren Modalitäten zu regeln blieben. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Die Frist laufe daher nicht bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung, sondern erst ab der Hauptsacheentscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit der
Das italienische Asylverfahren und Aufnahmesystem leide derzeit auch nicht an „systemischen Mängeln“, die befürchten ließen, dass
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2014
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ ra-online
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Dokument-Nr. 18270
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