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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28.02.2014
13a B 13.30295 -

VGH: Rücküberstellung von Asylbewerbern nach Italien

Fristbeginn der Sechs-Monats-Frist

Die Sechs-Monats-Frist für die Rücküberstellung eines Asylbewerbers in einen anderen EU-Mitgliedsstaat beginnt erst ab der gerichtlichen Entscheidung im Klageverfahren zu laufen, sofern die Abschiebung in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren gestoppt wurde. Dies hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Asylbewerber aus Afghanistan vor seiner Antragstellung im Bundesgebiet bereits in Italien einen Asylantrag gestellt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte seinen Asylantrag daher im Juli 2011 als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Das Verwaltungsgericht stoppte in einem Eilverfahren die Abschiebung des Klägers mit Beschluss vom September 2011. Im Klageverfahren wies das Verwaltungsgericht dann mit Gerichtsbescheid vom Februar 2013 die auf Durchführung eines Asylverfahrens im Bundesgebiet gerichtete Klage ab. Der BayVGH hat diese Entscheidung bestätigt.

Fristbeginn erst ab Sicherstellung der zukünftigen Überstellung

Nach Auffassung des BayVGH ist Italien als erster Mitgliedstaat der EU, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Die Bundesrepublik Deutschland sei nicht deshalb zuständig geworden, weil bis zur Überstellung des Klägers nach Italien längere Zeit als die nach Europarecht vorgeschriebene Frist von sechs Monaten verstrichen sei. Die Sechs-Monats-Frist könne erst zu laufen beginnen, wenn sicher sei, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen werde, und wenn lediglich deren Modalitäten zu regeln blieben. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Die Frist laufe daher nicht bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung, sondern erst ab der Hauptsacheentscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit der Rücküberstellung entschieden werde.

Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im italienischen Asylverfahren nicht zu befürchten

Das italienische Asylverfahren und Aufnahmesystem leide derzeit auch nicht an „systemischen Mängeln“, die befürchten ließen, dass Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Europarechts unterworfen würden. Dies entspricht auch der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2014
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ ra-online

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