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Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber dem Landkreis Emsland abgelehnt, mit dem der Antragsteller - ein über dreijähriges Kind (vertreten durch seine Eltern) - beantragt hatte, ihm die Fortführung seiner integrativen Betreuung in der schon zuvor besuchten Krippe zu gewähren.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens leidet an einem angeborenen Gendefekt. Er hatte bis zum 31. Juli 2017 eine integrative Betreuung in einer Krippe erfahren. Im Juli 2017 hat er sein drittes Lebensjahr vollendet. Der Landkreis Emsland wies die Eltern sodann darauf hin, dass ihr Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres nicht mehr in der von ihm besuchten Krippe, sondern in einem integrativen
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Osnabrück entschied, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online
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Dokument-Nr. 24789
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