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Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 18.06.2020
7 B 1465/20 -

Kein Absehen von Fahr­erlaubnis­entziehung wegen einmaligen Kokainkonsums wegen psychischer Ausnahmesituation

Grund für Kokainkonsum ist unbeachtlich

Von einer Fahr­erlaubnis­entziehung wegen einmaligen Kokainkonsums kann nicht abgesehen werden, wenn der Konsum auf einer psychischen Ausnahmesituation beruhte. Der Grund für den Kokainkonsum ist unbeachtlich. Dies hat das Verwaltungsgericht Oldenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Autofahrer im Mai 2020 mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis wegen des Konsums von Kokain entzogen. Dagegen richtete sich der Eilantrag des Autofahrers. Er führte an, dass es sich nur um einen einmaligen Konsum von Kokain gehandelt und dieser auf einer psychischen Ausnahmesituation beruht habe.

Psychische Ausnahmesituation als Grund für Kokainkonsum unbeachtlich

Das Verwaltungsgericht Oldenburg entschied gegen den Autofahrer. Die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis sei wegen des Kokainkonsums zwingend gewesen und daher rechtmäßig. Das Vorliegen einer psychischen Ausnahmesituation sei unbeachtlich. Bereits der einmalige Konsum einer harten Droge rechtfertige die Fahrerlaubnisentziehung.

Keine Pflicht zur Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

Die zuständige Behörde sei auch nicht verpflichtet gewesen, so das Verwaltungsgericht, vor der Entziehung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)

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