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Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 07.08.2017
5 A 726/15 -

Kitesurfer dürfen nicht in den Nationalpark "Sächsisches Wattenmeer"

Unverhältnismäßige Einschränkung der Grundrechte nicht erkennen

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat die Klage von drei Kitesurfern abgewiesen, die sich gegen das generelle Drachensportverbot im Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" gewandt hatten.

Die Kläger des zugrunde liegenden Falls sind Kitesurfer. Sie begehrten die Feststellung, dass es ihnen erlaubt sei, ihren Sport zeitlich und örtlich uneingeschränkt im Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer", dessen Flächen ein Europäisches Vogelschutzgebiet sind, auszuüben, obwohl § 6 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" (NWattNPG) dies verbietet.

Kläger rügen Einschränkung des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit

Die Kläger vertraten die Auffassung, es handele sich bei dem Verbot um eine "Befahrensregelung", wofür die Gesetzgebungskompetenz beim Bund, nicht aber beim Land Niedersachsen liege. Zudem schränke die Regelung sie in nicht hinnehmbarer Weise in ihrem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) ein, da nicht erwiesen sei, dass vom Kitesurfen eine Störung für die Vogelwelt ausgehe.

Störungen der geschützten Vogelarten und ihrer Lebensräume durch Kitesurfen grundsätzlich nicht ausgeschlossen

Das Verwaltungsgericht Oldenburg wies die Klage jedoch ab. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass es sich bei dem Verbot durch § 6 Abs. 2 Nr. 5 NWattNPG nicht um eine "Befahrensregelung", sondern um eine Vorschrift handele, die dem Naturschutz und der Ordnung im Nationalpark diene und für die daher die Gesetzgebungskompetenz beim Land Niedersachsen liege. Auch konnte das Gericht eine unverhältnismäßige Einschränkung der Grundrechte der Kläger nicht erkennen. Beim Kitesurfen handele es sich um eine Freizeitbeschäftigung, der im Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" die Belange des Naturschutzes (insbesondere des Vogelschutzes) entgegenstünden, denen dort grundsätzlich der Vorrang einzuräumen sei. Daher dürfe der Gesetzgeber ein grundsätzliches Drachensportverbot regeln, von dem die Nationalparkverwaltung in besonderen Fällen Befreiungen erteilen könne. Dem Wunsch der Kläger, ihrer Freizeitbeschäftigung nachzugehen, komme die Nationalparkverwaltung ohnehin nach, indem großflächige Gebiete für das Kitesurfen freigegeben worden seien. Das Gericht hatte keinen Zweifel daran, dass das Kitesurfen grundsätzlich geeignet ist, Störungen der geschützten Vogelarten und ihrer Lebensräume herbeizuführen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg/ra-online

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