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Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 31.05.2010
4 B 1262/10 -

Abschiebungsandrohung für ein in Deutschland geborenes Kind syrischer Abstammung zulässig

Voraussetzungen für die Anerkennung als politischer Flüchtling nicht gegeben

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat entschieden, dass eine vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassene Abschiebungsandrohung für ein in Deutschland geborenes Kind syrischer Abstammung zulässig ist, da die Voraussetzungen für die Anerkennung als politischer Flüchtling nicht gegeben sind.

Im zugrunde liegenden Fall lebt die Familie des im Januar 2010 geborenen Kindes seit Anfang 2002 in Deutschland und ist vollziehbar ausreisepflichtig. Eine Abschiebung ist aber aus tatsächlichen Gründen derzeit nicht möglich, so dass deshalb eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist. Für das hier geborene Kind ist - wie gesetzlich vorgesehen - von Amts wegen ein Asylverfahren eingeleitet worden.

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlässt Abschiebungsandrohung

Den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 5. Mai 2010 abgelehnt und eine Abschiebungsandrohung erlassen, weil die Voraussetzungen für die Anerkennung als politischer Flüchtling nicht vorlägen. In dem ablehnenden Bescheid hat das Bundesamt darauf hingewiesen, dass die Frage, ob unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Schutzes der Familie Abschiebungshindernisse vorliegen, in diesem Verfahren nicht zu prüfen sei.

Individuelle Verfolgungsgründe wurden nicht geltend gemacht

Diese Entscheidung hat das Gericht nun bestätigt. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als politischer Flüchtling liegen voraussichtlich nicht vor. Individuelle Verfolgungsgründe seien durch die Mutter des Kindes nicht geltend gemacht worden. Das Gericht betonte, dass in diesem Verfahren das Vorliegen so genannter inlandsbezogener Abschiebungshindernisse, die sich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Grundrechtes auf Schutz der Familie ergeben könnten, nicht zu prüfen seien. Derartige Abschiebungshindernisse seien nicht gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sondern gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde geltend zu machen. Hierauf habe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in dem angegriffenen Bescheid vom 5. Mai 2010 zutreffend hingewiesen.

Ausländerbehörde bestätigt Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschluss des Asylverfahrens

Die zuständige Ausländerbehörde hat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens mitgeteilt, dass das Kind - wie die übrigen Familienangehörigen - nach Abschluss des Asylverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis erhalten wird, weil eine Abschiebung aus tatsächlichen Gründen nicht absehbar sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Oldenburg

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