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Stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fest, dass einem Asylantragsteller kein Asylrecht in Deutschland zusteht, ist die zwingende gesetzliche Folge der Erlass einer Abschiebungsanordnung. Die bloße Androhung der Abschiebung ist demgegenüber nicht zulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein aus Syrien stammender Palästinenser, verließ seine Heimat 2014 und floh zunächst nach Bulgarien, wo ihm auf seinen
Das Verwaltungsgericht Berlin hob die Androhung auf. Zwar stehe dem Kläger tatsächlich kein Asylrecht in Deutschland zu, weil er subsidiären Schutz in einem EU-Mitgliedstaat erhalten habe. In diesem Fall müsse die Behörde jedoch zwingend die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 21177
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