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Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat einen auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Antrag der NPD abgelehnt. Mit dem Antrag begehrte die NPD eine Verpflichtung der Stadt Oldenburg, ihr einen Raum in dem Kulturzentrum PFL für die Durchführung eines Parteitages am 11. März 2007 zur Verfügung zu stellen.
Das Gericht lehnte diesen Antrag ab, weil der beabsichtigte Nutzungszweck außerhalb des durch die gängige Praxis bestimmten Widmungsrahmens der öffentlichen Einrichtung PFL liege. Es führte hierzu aus, dass der Anspruch auf Nutzung öffentlicher Einrichtungen nach der Niedersächsischen Gemeindeordnung für Gemeindeeinwohner ebenso wie für politische Parteien nur im Rahmen der Widmung der öffentlichen Einrichtung bestehe. Nutzungen, die von dem vorgesehenen Zweck nicht gedeckt seien, könnten nicht verlangt werden. Der Widmungszweck könne auch durch eine gängige Praxis bestimmt werden. Hierzu habe die Stadt Oldenburg vorgetragen, dass das Kulturzentrum PFL entsprechend seiner Widmung als Veranstaltungsort für kulturelle Darbietungen mit regionalem Bezug vorgehalten werde. Gängige Praxis sei auch die Sitzung des Rates der Stadt Oldenburg oder öffentliche Veranstaltungen mit politischem Bezug in den Räumen des PFL. Vom Widmungszweck erfasst seien jedoch nicht parteiorganisatorische und damit parteiinterne Veranstaltungen, wie etwa ein
Das Gericht sah keinen Anlass, an dem Vorbringen der Stadt Oldenburg zu zweifeln. Es sei auch nicht Sache des Gerichts, in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung umfangreiche Ermittlungen anzustellen, oder die Stadt Oldenburg hierzu aufzufordern. Es sei vielmehr Sache der
Siehe nachfolgend:
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Oldenburg vom 12.02.2007
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Dokument-Nr. 3782
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