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Die NPD hat keinen Anspruch auf Überlassung des Kulturzentrums PFL für die Durchführung eines Parteitages am 11. März 2007 . Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg bestätigt, nach der ein Antrag der NDP auf den Erlass einer einstweiligen abgelehnt worden war.
Der Antragsteller, der Landesverband Niedersachsen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands -
Nachdem die Stadt Oldenburg diesen Antrag abgelehnt hatte und der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom Verwaltungsgericht Oldenburg zurückgewiesen worden war, blieb der Antragsteller auch mit seiner Beschwerde erfolglos.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 10. Senat - hat entschieden, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Überlassung eines Veranstaltungsraumes im Kulturzentrum PFL hat. Weder ergibt sich ein solcher Anspruch auf Grund der erst kürzlich von der Stadt Oldenburg beschlossenen Richtlinien zur Überlassung von Räumen im Kulturzentrum PFL noch auf Grund der bisherigen Praxis der Stadt Oldenburg, die Räume des PFL für kulturelle und allgemeine politische Veranstaltungen zu Verfügung zu stellen. Die Stadt Oldenburg hat in der Vergangenheit das Kulturzentrum PFL politischen Parteien für parteiorganisatorische oder parteiinterne Veranstaltungen nicht überlassen. Der Landesverband der
Die Stadt Oldenburg ist auch nicht grundsätzlich nach höherrangigem Recht, insbesondere nach den Bestimmungen des Grundgesetzes, verpflichtet, ihre kommunalen Einrichtungen für parteiorganisatorische oder parteiinterne Veranstaltungen, wie zum Beispiel Parteitage, bereit zu stellen. Erst wenn eine Kommune ihre Einrichtungen tatsächlich politischen Parteien zur Nutzung für derartige Zwecke überlässt, hat eine Partei Anspruch auf eine dem Gleichbehandlungsgebot entsprechende Überlassung dieser Einrichtungen.
Im November 2006 klagte sich die
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss v. 09.02.2007 - 1 B 428/07 -
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2007
Quelle: ra-online, Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
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Dokument-Nr. 3863
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