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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 20.11.2008
6 K 949/08.NW -

Landesbeamter hat nur Anspruch auf Beihilfe für maximal 25 Krankengymnastik-Behandlungseinheiten an Geräten

Beihilfenverordnung des Landes ist nicht zu beanstanden

Beamte des Landes Rheinland-Pfalz haben je Krankheitsfall lediglich Anspruch auf Beihilfe für höchstens 25 Behandlungseinheiten gerätegestützter Krankengymnastik. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor.

Im entschiedenen Fall leidet der Beamte seit seiner Geburt unter einer Verkrümmung der Wirbelsäule. Zur Kräftigung der abgeschwächten und Dehnung der verkürzten Muskulatur führt er einmal wöchentlich aufgrund ärztlicher Verordnung Krankengymnastik an Geräten durch.

Das Land gewährte dem Betroffenen deshalb bereits für 24 Sitzungen eine Beihilfe. Auf den Antrag, für weitere 12 Behandlungseinheiten ein Beihilfe zu zahlen, teilte die Oberfinanzdirektion Koblenz mit, dass je Krankheitsfall nur bis zu 25 Sitzungen anerkannt würden; es werde deshalb nur noch eine Behandlung bezahlt.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wandte sich der Beamte an das Verwaltungsgericht.

Ausnahmen können nur gewährt werden, wenn eine nicht fortgesetzte Behandlung zu einer Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn führen würde

Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen: Die Begrenzung der Anzahl der Sitzungen für Krankengymnastik an Geräten auf 25 durch die Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz und die hierzu ergangene Verwaltungsvorschrift sei nicht zu beanstanden. Durch die typisierende und pauschalierende Verwaltungspraxis könnten zwar im Einzelfall Härten entstehen, weil möglicherweise aufgrund eines bestimmten Krankheitsbildes auch eine höhere Anzahl von Behandlungen noch medizinisch angezeigt sei. Solche Härten seien von den Beihilfeberechtigten aber grundsätzlich hinzunehmen, solange nicht ein atypisch gelagerter Ausnahmefall vorliege. Eine derartige Ausnahme sei nur anzunehmen, wenn die Nichtgewährung einer weitergehenden Beihilfe zu einer Verletzung der Führsorgepflicht des Dienstherren in ihrem Wesenskern führen würde. Hierfür bestünden aber unter Berücksichtigung der Kosten der Behandlung von 17,50 € wöchentlich angesichts der Eingruppierung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 10 keine Anhaltspunkte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/08 des VG Neustadt vom 23.12.2008

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