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Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheitsfällen darf nicht generell auf einen durch die Bundesbeihilfeverordnung festgeschriebenen Höchstbetrag beschränkt werden, da eine entsprechende Begrenzung gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn und damit gegen höherrangiges Recht verstößt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein Versorgungsempfänger der Beklagten, ist beidseitig auf die Benutzung eines Hörgeräts angewiesen. Die Kosten für die beiden Geräte, mit denen der Kläger letztlich eine ausreichende Hörleistung erreicht, beliefen sich auf insgesamt über 5.000 Euro. Die Beihilfeverordnung der Beklagten sieht jedoch vor, dass Aufwendungen für Hörgeräte je Ohr nur bis zu einer Höhe von 1.025 Euro beihilferechtlich berücksichtigungsfähig sind. Auf dieser Grundlage wurde dem Kläger Beihilfe gewährt.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger, ihm weitere Beihilfe auf Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten für die Hörgeräte zu gewähren. Zur Begründung trug er vor, dass die ansonsten für die medizinisch notwendigen Hörgeräte verbleibende Eigenbelastung die beihilferechtlich zumutbare Belastungsgrenze überschreite und deshalb ein
Das Verwaltungsgericht Koblenz gab dem Begehren des Klägers statt. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte im Rahmen ihrer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 11134
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