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Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass der von der Schulsportanlage eines Gymnasiums ausgehende Lärm von Nachbarn hinzunehmen ist.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger und seine Ehefrau bewohnen ein Anwesen in der Nähe der Schulsportanlage des Leibniz-Gymnasiums in Neustadt an der Weinstraße. Nachdem die Sportfläche mehrere Jahre brach gelegen hatte, entschied die Stadt, dort einen Allwetterplatz herzustellen. Im Juli 2014 wurde die aus einem Tartanboden bestehende Sportanlage, auf der zwei Handballtore mit Basketballkorbaufsatz sowie ein 5 m hoher Ballfangzaun installiert wurden, eröffnet.
Ab Oktober 2014 beanstandete der Kläger gegenüber der beklagten Stadt den von der Schulsportanlage ausgehenden
Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass der vom Kläger verfolgte Anspruch auf die Unterlassung von Lärmimmissionen, die mit der Nutzung der Schulsportanlage des Leibniz-Gymnasiums verbunden seien, keinen Erfolg haben könne. Da eine außerschulische Nutzung der Schulsportanlage zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht stattfinde, komme es allein auf die Zumutbarkeit der mit der schulischen Nutzung der Schulsportanlage verbundenen Lärmbeeinträchtigungen gegenüber dem Kläger an. Eine Unzumutbarkeit könne indessen nicht angenommen werden. Die für Sportanlagen geltenden Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung (im Folgenden 18. BImSchV), die konkrete normative Vorgaben zur rechtlichen Beurteilung des Nutzungskonflikts zwischen der Sportanlage und Wohnen enthalte, könnten hier nicht herangezogen werden. Die gesamte Nutzung der umstrittenen Anlage erfolge ausschließlich im Rahmen des Schulsports. Dieser werde aber nach § 5 Abs. 3 Satz 1 der 18. BImSchV lärmschutzrechtlich privilegiert behandelt. Diese
Seien im vorliegenden Verfahren für die Ermittlung und Bewertung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche, die mit der Nutzung der Schulsportanlage verbunden seien, aber keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren oder Lärmwerte rechtlich verbindlich vorgegeben, blieben die Umstände des konkreten Einzelfalls maßgeblich. Danach könne der geltend gemachte Abwehranspruch des Klägers keinen Erfolg haben, weil die Lärmbeeinträchtigungen insgesamt betrachtet als hinnehmbar zu bewerten seien.
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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