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Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass ein Anwohner keinen Anspruch darauf hat, dass an den Haltebuchten für Schulbusse vor einer Schule nachts keine Busse mehr abgestellt werden dürfen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls bewohnt seit 1990 ein Wohngebäude, das etwa 200 m von der Konrad-Adenauer-Schule in Vinningen entfernt liegt. Vor der
Seit Herbst 2011 beschwerte sich der Kläger bei der Verbandsgemeinde Pirmasens-Land über die Verkehrsbelästigung durch Fahrzeuge im Zusammenhang mit dem Schulbusverkehr. Die Busse würden des Öfteren nachts gestartet, wobei es zu nicht unerheblichen Ruhestörungen komme. Die Beklagte solle dafür Sorge tragen, dass nachts keine Busse mehr vor der
Nachdem die Beklagte in der Folgezeit ein Einschreiten gegen das nächtliche Parken der Busse vor der Konrad-Adenauer-Schule abgelehnt hatte, erhob der Kläger im September 2016 Klage und führte zur Begründung aus, dass es auf Grund der Tatsache, dass die Busse bzw. ihre Fahrer ihre Tätigkeit morgens in aller Frühe aufnehmen und die Busse spät abends wieder abstellen, zu enormen Ruhestörungen kommen würde, wodurch er in seiner
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger keinen Anspruch darauf habe, dass an den Haltebuchten der Bushaltestelle vor der Konrad-Adenauer-Schule nachts keine Busse mehr abgestellt werden dürfen. Nach § 12 Abs. 3a Satz 1 StVO sei mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t innerhalb geschlossener Ortschaften u.a. in reinen und allgemeinen Wohngebieten zwar das regelmäßige Parken in der Zeit von 22 bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Diese Regelung sei nachbarschützend, da sie in den genannten Gebieten dem Schutz der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 23590
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