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Das Verwaltungsgericht hat einem Eilantrag der Stadt Germersheim gegen Baugenehmigung für den Neubau einer Moschee in Germersheim stattgegeben, da nach den Ausführungen des Gerichts die Baugenehmigung an gravierenden Bestimmtheitsmängeln leidet.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der beigeladenen Verein DITIB-Türkisch-Islamische Gemeinde Germersheim e.V. betreibt auf einem Grundstück in Germersheim eine im Jahr 1990 bauaufsichtlich genehmigte kulturelle und religiöse Versammlungsstätte. Für dieses Grundstück wurde am 15. November 2012 eine
Im Mai 2015 erteilte der Landkreis Germersheim (Antragsgegner) dem Beigeladenen einen Bauvorbescheid, in dem festgestellt wurde, dass auf dem Baugrundstück eine
Die Stadt Germersheim hat im August 2016 gegen die
Das Verwaltungsgericht Neustadt gab dem
Eine Gemeinde könne auf Grund ihrer Planungshoheit verlangen, dass die Baugenehmigungsbehörde die maßgeblichen Vorgaben ihrer Bebauungspläne, d.h. die Grundzüge dieser Planung, beachte. Dabei werde die Gemeinde schon dann in ihren Rechten verletzt, wenn sich wegen Bestimmtheitsmängeln der
Der hier maßgebliche
Die angefochtene
Der Bescheid vom 8. Juli 2016 konkretisiere die baurechtlich zulässige Nutzung weder für den Moscheeneubau noch für den entstehenden Gesamtkomplex in dem rechtlich gebotenen Maß. Da die Bauunterlagen des Beigeladenen kein konkretes Nutzungskonzept enthielten, seien weitergehende Nutzungsbeschränkungen mit der Regelung nicht verbunden. Neben der zahlenmäßigen Beschränkung fehle auch jegliche zeitliche Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten. Dies sei nicht nur bedenklich, weil mit kulturellen Veranstaltungen (wie z.B. Hochzeitsfeiern) ein Störpotential für die Wohnnutzung besonders in der Nachtzeit einhergehe. Ein solches Störpotential bestehe vielmehr auch durch die religiöse Nutzung, denn über etliche Monate des Jahres, nämlich beim Morgengebet zwischen dem 10. Februar und dem 10. Oktober und beim Nachtgebet zwischen dem 17. April und dem 27. August, lägen Gebetszeiten in der stärkeren Schutz genießende Ruhezeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr.
Im Zusammenhang damit erweise sich auch die Stellplatzregelung als unzureichend. Bei realitätsnaher Annahme seien bei einer Besucherzahl von 618 statt der vom Antragsgegner geforderten zusätzlichen 26 Stellplätze 74 Stellplätze erforderlich. Schon dies lasse beim Betrieb der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 23400
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