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Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 17.06.2011
12 K 1076/10 -

VG Arnsberg: Errichtung einer Moschee im Gewerbegebiet zulässig

Unzumutbare Belästigungen oder Störungen des Gewerbebetriebs für Nachbarn durch Moscheebau nicht zu befürchten

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Klage eines Eigentümers einer Druckerei gegen die Errichtung einer Moschee auf einem Nachbargrundstück abgewiesen. Der Bau der Moschee verletzt weder das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme, noch ist für den Eigentümer zu befürchten, dass die Druckerei durch die geplante Moschee mit unzumutbaren Belästigungen und Beschränkungen des Betriebes rechnen muss.

Im zugrunde liegenden Fall wurde von der Stadt Iserlohn eine Baugenehmigung für eine Moschee im Gewerbegebiet „Barendorfer Bruch“ erteilt. Geplant ist dort eine Moschee mit zwei jeweils 57 qm großen Gebetshallen und einem Minarett. Sie soll den etwa 70 in Iserlohn ansässigen Mitgliedern der Ahmadiyya Muslim Glaubensgemeinschaft dienen. Der Kläger, der auf dem Nachbargrundstück bis 2010 eine inzwischen an einen anderen Standort verlagerte Druckerei betrieb, hatte mit seiner Klage geltend gemacht, bei Errichtung der Moschee müsse er wegen der von seinem Betrieb ausgehenden Störungen befürchten, dass es zu Einschränkungen in der Ausübung seines Gewerbes kommen werde. Bei einer Genehmigung des Vorhabens sei, auch wegen eines in dem Gebiet bereits vorhandenen evangelischen Gemeindezentrums, damit zu rechnen, dass die im Gewerbegebiet nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen überhand nähmen.

Moschee-Bau wegen Unzulässigkeit des Bebauungsplans nicht an Bestimmungen von 1983 zu messen

Diesen Argumenten sind die Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichts Arnsberg nicht gefolgt. In dem Urteil führen sie aus, dass die Genehmigung nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts verstoße. Die Genehmigung sei nicht an den Bestimmungen des 1983 beschlossenen Bebauungsplanes zu messen, weil dieser Plan unwirksam sei. Die in ihm getroffenen Regelung, dass die Gewerbebetriebe im Plangebiet Vorkehrungen zu treffen hätten, damit bestimmte Lärmgrenzwerte in den angrenzenden Wohngebieten nicht überschritten würden, sei mit den baurechtlichen Vorschriften nicht vereinbar. Ein derartiger von einer Vielzahl unterschiedlicher Betriebe und Anlagen im Plangebiet insgesamt einzuhaltender „Zaunwert“ (Summenpegel) könne nicht umgesetzt werden. Denn er treffe keine Aussage dazu, welche Emmissionen von einem bestimmten Grundstück im Plangebiet ausgehen dürften.

Baurechtliches Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt

Gegen die unter diesen Umständen maßgeblichen Bestimmungen des Baurechts verstoße der geplante Bau nicht. Er verletze insbesondere nicht das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Es sei nicht ersichtlich, dass die Druckerei des Klägers mit unzumutbaren Belästigungen für die geplante Moschee verbunden sei und er daher Beschränkungen seines Betriebes befürchten müsse. Dabei komme es nicht darauf an, ob dem Kläger, der seine Druckerei an dem früheren Standort ohne Baugenehmigung betrieben habe, überhaupt noch eine schützenswerte Rechtsposition zustehe. Denn es gebe keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich die Moschee unzumutbaren Belästigungen oder Störungen durch den vormaligen Gewerbebetrieb des Klägers ausgesetzt hätte. Dieser habe derartige Anhaltspunkte nicht substantiiert vorgetragen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg/ra-online

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