kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Einem Gaststättenbetreiber, der bewusst Anbahnungshandlungen zur Prostitution in seinem Betrieb duldet bzw. Prostituierten diese sogar ausdrücklich ermöglicht, obgleich Prostitution in der Gemeinde, in der er die Gaststätte betreibt, aufgrund der geringen Einwohnerzahl unzulässig ist, darf die Gaststättenerlaubnis entzogen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart.
Im zugrunde liegenden Fall widerrief das Landratsamt Heidenheim am 7. Juni 2011 mit sofortiger Wirkung die
Der hiergegen gestellte Eilantrag blieb ohne Erfolg, da nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart von der Rechtmäßigkeit des Widerrufs auszugehen ist und zudem ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse vorliegt. Der Gaststättenbetreiber habe bewusst Anbahnungshandlungen zur
Bei einer durch die Polizei verdeckt durchgeführten Kontrolle vor Ort sei auf Frage, ob man Sex haben könne, von einer der als „Selbstständige“ arbeitenden Animierdamen angegeben worden, dies sei gegen Bezahlung von 55 Euro möglich. Soweit der Gaststättenbetreiber hiergegen vorbringe, bei der Frage, ob man Sex haben könne, liege aufgrund sprachlicher Defizite der dunkelhäutigen Mitarbeiterin ein Missverständnis vor, sie habe „Sekt“ verstanden und entgegnet, dieser sei im Eintrittspreis von 55 Euro enthalten, könne ihm das nicht abgenommen werden. Aus den behördlichen Akten ergebe sich nämlich nicht nur, dass die dunkelhäutige Mitarbeiterin, die bereits vor mehreren Jahren eingebürgert worden sei, über hinreichende Sprachkenntnisse verfügen dürfte, um dem behaupteten Missverständnis nicht erlegen zu sein, sondern auch, dass die Polizeibeamten auch andere Formulierungen für Geschlechtsverkehr benutzt hätten, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit ein Risiko von Missverständnissen ausgeschlossen haben dürften.
Hinzu komme, dass der Versuch des Gaststättenbetreibers, den von der Mitarbeiterin benannten Preis von 55 Euro als Inklusivpreis für Eintritt und Sekt darzustellen, im konkreten Fall, in dem mit einem ermäßigten Eintrittspreis von 20 Euro geworben worden sei, offensichtlich untauglich gewesen sei, die Vorwürfe zu entkräften. Auf dieser Basis könne den nachgereichten eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiterinnen, die pauschal die Richtigkeit des Vortrags des Gastwirts bestätigten, keinerlei Glauben geschenkt werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Stuttgart_4-K-221411_VG-Stuttgart-Gaststaettenerlaubnis-darf-wegen-Betreibens-eines-FKK-Clubs-entzogen-werden~N12130
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 12130
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.