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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 28.02.2013
4 L 44/13.NW -

Einstellung der Bauarbeiten an Entwässerungsanlage an ehemaligem Sparkassengebäude in Neustadt rechtmäßig

Ein Gesamtbauvorhaben ist insgesamt genehmigungspflichtig, wenn an ihm genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Bauarbeiten durchgeführt werden

Der „Eigenbetrieb Stadtentsorgung Neustadt an der Weinstraße (ESN)“ hat zu Recht die Bauarbeiten an der Entwässerungsanlage des ehemaligen Sparkassengebäudes am Strohmarkt eingestellt. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden.

Dem zugrunde liegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Bauträger-GmbH sowie ein Privatmann, die das einstige Sparkassengebäude am Strohmarkt in Neustadt erworben haben, beabsichtigen, darin im Erdgeschoss ein Lebensmittelgeschäft sowie im Obergeschoss insgesamt sechs Wohnungen einzurichten. Mit den Bauarbeiten wurde im Laufe des Jahres 2012 begonnen. Dabei wurden u.a. in dem Gebäude Entwässerungsleitungen verlegt. Am 9. Januar 2013 stellte der ESN den Bau und die Herrichtung der Grundstücksentwässerungsanlage und aller Baulichkeiten, die dieser Wasser zuführen könnten, auf dem Grundstück ein und verlangte die Einholung einer Entwässerungsgenehmigung.

Antragsteller begehrten Eilrechtsschutz

Die Antragsteller legten dagegen Widerspruch ein und suchten beim Verwaltungsgericht Neustadt um Eilrechtsschutz nach. Während des Verfahrens stellte die Stadt Neustadt auch die „genehmigungspflichtigen Bauarbeiten“ im Obergeschoss des Anwesens wegen fehlender Baugenehmigung ein.

Gesamtbauvorhaben insgesamt genehmigungspflichtig

Das Gericht lehnte den Eilantrag der Antragsteller gegen die Bescheide vom 9. Januar 2013 überwiegend ab und führte zur Begründung aus, bei der Umwandlung des bisherigen Sparkassengebäudes in einen Lebensmittelmarkt im Erdgeschoss sowie sechs Wohneinheiten im Obergeschoss des Gebäudes handele es sich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Infolgedessen habe vor Erteilung der erforderlichen Nutzungsänderungsgenehmigung mit den Bauarbeiten an dem gesamten Bauwerk nicht begonnen werden dürfen und zwar unabhängig davon, ob einzelne Baumaßnahmen grundsätzlich genehmigungsfrei seien. Denn ein Gesamtbauvorhaben sei insgesamt genehmigungspflichtig, wenn an ihm genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Bauarbeiten durchgeführt würden. Damit seien hier auch die Entwässerungseinrichtungen in dem Gebäude und auf dem Grundstück genehmigungspflichtig. Die Stadt Neustadt sei auch befugt gewesen, durch den ESN die Bauarbeiten an den Entwässerungseinrichtungen auf dem Grundstück einzustellen. Denn die Antragsteller benötigten nach der Satzung der Stadt über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen eine Entwässerungsgenehmigung, die sie bisher nicht eingeholt hätten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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