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Die baurechtlich ungenehmigte Nutzung eines Wohngebäudes zur Prostitution führt nicht zum Erlöschen der genehmigten Wohnnutzung. Dies entschied das Verwaltungsgericht Dresden.
In dem zugrunde liegenden Fall war der Mieterin des Gebäudes von der Großen Kreisstadt Görlitz bereits im Dezember 2011 die Nutzung der Räume für eine als
Das Gericht bestätigte die Stadt in ihrer heute den Beteiligten übermittelten Eilentscheidung nur hinsichtlich der Untersagung der Vereinstätigkeit sowie der angeordneten Entfernung der Werbeschilder. Eine Nutzung des Gebäudes für eine Vereinstätigkeit unterfalle kulturellen Zwecken und sei von der 2010 ausgereichten Baugenehmigung nicht gedeckt, da diese für das Erdgeschoß Gewerbe, etwa ein Büro oder einen Laden, für das 1. bis 3. Obergeschoss und das Dachgeschoss dagegen Wohnungen vorgesehen habe. Dagegen sah das Gericht keinen Grund, der Mieterin auch die ursprünglich genehmigte Wohnnutzung zu untersagen. Es sei nicht zu erkennen, dass diese in dem fraglichen Innenstadtgebiet baurechtlich unzulässig sein könnte. Soweit die Stadt weiterhin von einer ungenehmigten Nutzung zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Dresden/ra-online
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Dokument-Nr. 15178
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