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Eine Stadt ist nicht verpflichtet, Birken längs eines Birkenweges zu fällen, weil Anwohner an einer Pollenallergie leiden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt und verwies darauf, dass die objektive Nutzbarkeit des Grundstücks der Anwohner nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass sie aufgrund ihrer Pollenallergie das Grundstück nur eingeschränkt nutzen könnten.
Die Kläger des zugrunde liegenden Falls wohnen im Birkenweg in der beklagten Stadt Frankenthal. Diese pflanzte Anfang der 70er Jahre des vergangenen Jahrhunderts im Zuge der Herstellung des Birkenwegs rechts und links der Straße mehr als 30 Birken. Im Februar 2012 forderte die Klägerin, die an einer Pollenallergie leidet, die Stadt auf, die gesamten Birken im Birkenweg zu entfernen. Dies lehnte der Oberbürgermeister im Mai 2012 ab. Lediglich kranke oder abgestorbene Birken würden durch Säulenbirnen ersetzt.
Daraufhin erhob das Ehepaar im Oktober 2012 Klage mit der Begründung, der durch die Birken verursachte starke Pollenflug hätte bei einer Vielzahl von Bewohnern des Birkenweges zu einer Pollenallergie geführt. Die Behandlung mit Medikamenten und Kortisonspritzen stelle eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit dar. In den maßgeblichen Monaten im Frühjahr seien sie nahezu permanent krank. Deshalb könnten sie ihr Grundstück in dieser Zeit nicht mehr in der üblichen Weise nutzen.
Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Kläger nach dem Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz als Straßenanlieger die Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und der Nebenanlagen und die Maßnahmen zu ihrer Unterhaltung oder Ergänzung dulden müssten. Die Duldungspflicht werde von vernünftigen Gemeinwohlgedanken getragen. Zwar müsse ein Grundstückseigentümer nicht jegliche Beeinträchtigungen oder Schäden durch Bepflanzungen im öffentlichen Straßenraum dulden. Er habe dann einen Anspruch auf
Auf die von ihnen geltend gemachte Pollenallergie könnten sich die Kläger nicht berufen. Es sei ein allgemein anerkannter Grundsatz z.B. im Umweltschutzrecht, etwa im Zusammenhang mit der Abwehrbarkeit von Lärm, dass hinsichtlich der Zumutbarkeit von Lärmeinwirkungen auf einen durchschnittlich empfindlichen Menschen in vergleichbarer Lage abzustellen sei. Besondere Empfindlichkeiten oder individuelle gesundheitliche Disposition des Betroffenen könnten dagegen nicht berücksichtigt werden. Die objektive Nutzbarkeit des Grundstücks der Kläger werde daher nicht dadurch beeinträchtigt, dass sie aufgrund ihrer Pollenallergie das Grundstück nur eingeschränkt nutzen könnten. Wollte man der Argumentation der Kläger folgen, wären wohl viele Straßenbäume in bebauten Gebieten zu entfernen, denn in der Nähe eines jeden dieser Straßenbäume wohne oder arbeite mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Allergiker.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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