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Eine Pferdehaltung ist in Gebieten, die einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet entsprechen, regelmäßig unzulässig. Hingegen kann sie in einer Umgebung, die keiner Gebietsart zuzuordnen ist, sondern sich als Gemengelage darstellt, zulässig sein. Dies ergibt sich aus zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Ein Ehepaar aus Asbach wandte sich gegen eine im Jahre 2008 erteilte
Die Klage hatte Erfolg. Die Zulassung des Pferdestalls, so die Richter nach einer Ortsbesichtigung, verletze das Ehepaar in seinen Rechten. Der Stall solle nämlich in einer Umgebung verwirklicht werden, die einem allgemeinen oder reinen
In dem zweiten Fall klagte der Eigentümer dagegen, dass der Landkreis Neuwied ihm die
Das Gericht gab in diesem Fall der Klage statt. Der Kläger, so die Kammer, habe Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung. Die Umgebung, in der die Halle und die Pferdeboxen stünden, könne weder als allgemeines oder reines
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2009
Quelle: ra-online, VG Koblenz
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Dokument-Nr. 7840
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