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Ein Kinderspielturm im Garten eines Wohnhauses muss vom Nachbarn geduldet werden. Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage eines Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten deshalb ab.
Im entschiedenen Fall hatte ein Familienvater im Garten seines Grundstücks, das mit einer Doppelhaushälfte bebaut ist, in einem Abstand von 1,50 m zur Grenze einen Spielturm aufgestellt. Dieser besteht aus einem etwa 1,50 m hohen Holzgestell sowie einem darauf aufliegenden Holzhäuschen. Die Grundfläche des Turms beträgt 3,50 qm, die Höhe am First 3,50 m. An den Spielturm schließt sich ein knapp 3 m langer Holzbalken – mit Schaukel - an, der auf einem fest im Boden verankerten Holzgestänge aufliegt.
Der
Die Klage blieb ohne Erfolg: Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der rheinland-pfälzischen Landesbauordnung über
Dasselbe gelte für die mit der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Kinderspielplatzes typischerweise verbundenen Geräusche, denn das Spielen von Kindern sei in Wohngebieten jeder Art - und damit auch in dem hier vorliegenden reinen Wohngebiet - üblich und hinzunehmen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 09/08 des VG Neustadt vom 13.05.2008
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Dokument-Nr. 6050
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