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Verstößt der Betreiber einer Gartenwirtschaft mehrfach gegen die genehmigten Betriebszeiten, rechtfertigt dies eine Verkürzung der Öffnungszeiten.
Im entschiedenen Fall betreibt die Klägerin ein in einem Wohngebiet gelegenes Gasthaus mit zugehöriger Gartenwirtschaft. Die hierfür erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnis enthielt die Einschränkung, dass die Gartenwirtschaft nur bis 22.00 Uhr geöffnet sein darf.
Nachdem die Wirtin wiederholt die genehmigten Öffnungszeiten überschritten hatte und es deshalb zu Beschwerden von Nachbarn gekommen war, setzte die zuständige Behörde das Ende der Betriebszeit auf 21.30 Uhr fest.
Zu Recht, wie jetzt das Verwaltungsgericht auf Klage der Wirtin hin entschieden hat: Die Klägerin habe mehrfach die Betriebszeitbeschränkung missachtet, weshalb die ihr erteilte Erlaubnis für eine Außenbewirtschaftung nachträglich zeitlich eingeschränkt werden dürfe. Dies sei eine angemessene Reaktion auf die festgestellten Verstöße, die der Klägerin aber auch noch eine wirtschaftliche Nutzung der Gartenwirtschaft ermögliche. Bei weiteren erheblichen Verstößen müsse die Behörde den vollständigen Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb der Gartenwirtschaft prüfen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 19/06 des VG Neustadt vom 09.06.2006
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