kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Der Landkreis Bad Dürkheim hat einen Grundstückseigentümer im Landkreis zu Unrecht aufgefordert, die von ihm als Hangschutz terrassenförmig in die Erde eingebauten sowie als Pflanzringe auf dem Grundstück aufgestellten Altreifen zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümer mehrerer unbebauter Freizeitgrundstücke in Hanglage im Elmsteiner Tal. Im Januar 2014 wurde dem beklagten Landkreis Bad Dürkheim bekannt, dass auf diesen Grundstücken mehrere hundert äußerlich unbeschädigte Altreifen lagen. Der Kläger begann die Altreifen u.a. als Terrassenbefestigung zu verbauen, indem er diese terrassenförmig in den Untergrund bzw. die Böschung eingrub und anschließend bepflanzte. Weitere Altreifen baute er als Pflanzringe in den Boden ein.
Mit einer abfallrechtlichen Beseitigungsverfügung vom 25. Februar 2014 gab der Beklagte dem Kläger auf, die auf seinen Freizeitgrundstücken angelagerten und teilweise schon in den Untergrund bzw. in die Böschung eingebauten Altreifen aller Art auf eigene Kosten vollständig zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen, da die Altreifen
Nach Zurückweisung seines Widerspruchs durch den Kreisrechtsausschuss des Beklagten erhob der Kläger im Februar 2015 Klage und führte ergänzend aus, er habe die
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße gab der Klage statt und führte zur Begründung aus, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer abfallrechtlichen Beseitigungsverfügung nicht gegeben seien, da die Altreifen, die der Kläger als Pflanzringe (auch) für die Befestigung und den Ausbau der Terrasse auf seinen Freizeitgrundstücken im Elmsteiner Tal verwende, nicht als
Eine tatsächliche objektive Entledigungshandlung sei hier nicht festgestellt. Der Kläger habe als aktueller Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft an den ihm von den Vorbesitzern geschenkten Altreifen bereits mit der Zweckbestimmung begründet, diese für den Terrassenbau und die Bepflanzung des Gartens zu verwenden und realisiere diese Zweckbestimmung ohne Unterbrechung oder Aufgabe der ursprünglichen Zweckbestimmung.
Es lägen auch nicht die Voraussetzungen für eine Entledigungspflicht vor. Es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Altreifen, die auch nicht in der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis als gefährlicher
Schließlich fehle es auch an dem Willen zur Entledigung von Stoffen oder Gegenständen im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG. Dies könne allenfalls dann angenommen werden, wenn keine sinnvolle Verwendungsmöglichkeit des Gegenstandes mehr bestünde. Dies sei hier nicht der Fall. Für Altreifen gebe es zahlreiche Weiter- und Wiederwendungsmöglichkeiten, die häufig und weit verbreitet unmittelbar an die Stelle der ursprünglichen Zweckbestimmung träten. So würden in Informationsblättern des Bundesumweltamtes vom Juni 2014 und des Bayerischen Landesamtes für Umwelt vom November 2013 mehrere geeignete Weiterverwendungen für Altreifen (Beschwerung von Mietenabdeckungen in der Landwirtschaft, Aufprallschutz in Hafenlagen, Spielgeräte in Form von Schaukel oder Schaukelpferd) genannt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Neustadt_4-K-16215NW_Zum-Hangschutz-dienende-bepflanzte-Altreifen-sind-kein-Abfall~N21648
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 21648
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.