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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 04.07.2012
3 L 571/12.NW -

Nichtmedizinischer Massagesalon im allgemeinen Wohngebiet unzulässig

Prostitutionsähnliche Nutzung einer Eigentumswohnung als gewerbliche Tätigkeit weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig

Eine Wohnung in einem allgemeinen Wohngebiet darf nicht ohne baurechtliche Genehmigung als "nichtmedizinischer Massagesalon" genutzt werden. Ein gegen eine solche Nutzung gerichteter Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung ist somit rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls besitzt eine Eigentumswohnung in einem größeren Wohngebäude in Ludwigshafen, das in einem allgemeinen Wohngebiet liegt. Im März 2012 beantragte die Antragstellerin bei der Stadt Ludwigshafen die Erteilung einer Baugenehmigung für die Einrichtung eines so genannten "nichtmedizinischen Massagesalons" in der Wohnung. Ohne die Genehmigung abzuwarten, nahm die Antragstellerin die Nutzung Mitte Mai 2012 auf. Nach Durchführung einer Ortsbesichtigung lehnte die Stadt Ludwigshafen die Genehmigung ab und untersagte der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung die Nutzung der Wohnung zu Gewerbezwecken mit der Begründung, es handele sich um einen Prostitutionsbetrieb.

Antragstellerin weist Vorwurf der illegalen Prostitution zurück

Die Antragstellerin wandte sich daraufhin an das Verwaltungsgericht Neustadt und machte geltend, es sei unzutreffend, dass in den Räumen der illegalen Prostitution nachgegangen werde.

Nutzung der Wohnung zu Prostitutions- oder prostitutionsähnlichen Zwecken beeinträchtigt Wohnruhe des allgemeinen Wohngebiets

Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Mitte Mai 2012 aufgenommene Nutzung der Räume zu Zwecken der "nichtmedizinischen Massage" baurechtlich unzulässig sei. Es handele sich zumindest um eine prostitutionsähnliche Nutzung der Räumlichkeiten, da die im Internet angebotenen "erotischen Ganzkörper-Entspannungsmassagen" auch der geschlechtlichen Erregung und Befriedigung dienten. Die prostitutionsähnliche Nutzung der Eigentumswohnung sei als gewerbliche Tätigkeit in Wohngebieten aber weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, weil sie mit Störungen einhergehe, die mit dem Charakter eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar seien. Dort solle in erster Linie störungsfreies Wohnen gewährleistet sein. Von der Nutzung zu Prostitutions- oder prostitutionsähnlichen Zwecken gingen aber Beeinträchtigungen der Wohnruhe aus, die die Grenzen der Gebietsverträglichkeit überschritten. Ob und inwieweit die in Rede stehende Nutzung konkrete Störungen der Wohnruhe verursache, sei dabei unerheblich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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