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Eine Wohnung in einem allgemeinen Wohngebiet darf nicht ohne baurechtliche Genehmigung als "nichtmedizinischer Massagesalon" genutzt werden. Ein gegen eine solche Nutzung gerichteter Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung ist somit rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls besitzt eine Eigentumswohnung in einem größeren Wohngebäude in Ludwigshafen, das in einem allgemeinen
Die Antragstellerin wandte sich daraufhin an das Verwaltungsgericht Neustadt und machte geltend, es sei unzutreffend, dass in den Räumen der illegalen
Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Mitte Mai 2012 aufgenommene Nutzung der Räume zu Zwecken der "nichtmedizinischen Massage" baurechtlich unzulässig sei. Es handele sich zumindest um eine prostitutionsähnliche Nutzung der Räumlichkeiten, da die im Internet angebotenen "erotischen Ganzkörper-Entspannungsmassagen" auch der geschlechtlichen Erregung und Befriedigung dienten. Die prostitutionsähnliche Nutzung der Eigentumswohnung sei als gewerbliche Tätigkeit in Wohngebieten aber weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, weil sie mit Störungen einhergehe, die mit dem Charakter eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar seien. Dort solle in erster Linie störungsfreies Wohnen gewährleistet sein. Von der Nutzung zu Prostitutions- oder prostitutionsähnlichen Zwecken gingen aber Beeinträchtigungen der Wohnruhe aus, die die Grenzen der Gebietsverträglichkeit überschritten. Ob und inwieweit die in Rede stehende Nutzung konkrete Störungen der Wohnruhe verursache, sei dabei unerheblich.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 13786
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