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Wurde mit einem Firmenfahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 28 km/h überschritten und wirkt der Halter bei der Ermittlung des Fahrers nicht ausreichend mit, kann ihm für die Dauer von 18 Monaten eine Fahrtenbuchauflage auferlegt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt einem Eilverfahren entschieden.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin ist eine Firma und Halterin eines auf sie zugelassenen Fahrzeugs. Mit diesem wurde im August 2012 in Ludwigshafen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 28 km/h überschritten. Auf dem Beweisfoto war als verantwortlicher Fahrzeugführer eine Frau abgebildet. Im November 2012 gab die Geschäftsführerin der Firma gegenüber der Bußgeldstelle der Stadt Ludwigshafen an, dass sie nicht die verantwortliche Fahrzeugführerin sei und nicht wisse, wer das Fahrzeug geführt habe. Später führte die Geschäftsführerin aus, ihre Nichte, die ein Praktikum in der Firma habe machen wollen, habe das Fahrzeug geführt. Die Nichte sei aber wieder nach Griechenland zurückgekehrt. Sie studiere dort und wohne einem kleinen Dorf, in dem es keine Straßennamen gebe. Daraufhin stellte die Stadt Ludwigshafen das Bußgeldverfahren ein und gab der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von 18 Monaten für das Fahrzeug, mit dem der Verkehrsverstoß im August 2012 begangen worden war, sowie für jedes
Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens und Erhebung einer Klage hat die Antragstellerin Anfang Januar 2014 auch um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Das Fahrzeug, für welches die
Den Eilantrag der Antragstellerin hat das Gericht mit folgender Begründung abgelehnt: Die
Ob die Behörde - im Falle erwiesener Täterschaft - gegenüber der in Griechenland ansässigen Fahrerin ihren Bußgeldbescheid tatsächlich hätte vollstrecken können, sei für die Rechtmäßigkeit der
Der festgestellte Verkehrsverstoß vom August 2012 sei auch von einigem Gewicht, denn er wäre mit drei Punkten im Verkehrszentralregister zu bewerten gewesen, was bereits bei einem Erstverstoß die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches rechtfertige.
Der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchanordnung stehe nicht entgegen, dass die Antragstellerin das "Tatfahrzeug" im Oktober 2013 auf ihre Geschäftsführerin umgemeldet habe. Die Erstreckung einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 17576
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