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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 23.08.2013
12 LA 156/12 -

Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs 15 Monate nach Verkehrsverstoß zulässig

Fahrtenbuchauflage nicht unverhältnismäßig

Wird 15 Monate nach einem Verkehrsverstoß das Führen eines Fahrtenbuchs angeordnet, so ist dies noch als verhältnismäßig und damit zulässig anzusehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Lüneburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2009 wurde mit einem PKW die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft von 50 km/h um 25 km/h überschritten. Da der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden konnte, ordnete die zuständige Behörde im März 2011 an, dass der Halter des PKW ein Fahrtenbuch führen muss. Dieser hielt die Anordnung für unzulässig, da zwischen dem Verkehrsverstoß und der Anordnung mehr als 15 Monate lagen. Er erhob daher Klage.

Zulässigkeit der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied gegen den Fahrzeughalter. Die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs sei zulässig gewesen. Zwar sei es richtig, dass für die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage der zwischen der Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit bzw. der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens und der Anordnung der Fahrtenbuchauflage verstrichene Zeitraum relevant sein könne. Zudem könne eine Fahrtenbuchauflage als Mittel der Gefahrenabwehr nach Vergehen eines erheblichen Zeitraums unverhältnismäßig sein.

Keine Unverhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchauflage

Davon ausgehend verneinte das Oberverwaltungsgericht jedoch die Unverhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchauflage. Der zeitliche Abstand habe vielmehr sich im Rahmen dessen gehalten, was noch als verhältnismäßig anzusehen sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZV 2013, 567Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2013, Seite: 567

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