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Wird 15 Monate nach einem Verkehrsverstoß das Führen eines Fahrtenbuchs angeordnet, so ist dies noch als verhältnismäßig und damit zulässig anzusehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2009 wurde mit einem PKW die
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied gegen den
Davon ausgehend verneinte das Oberverwaltungsgericht jedoch die Unverhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchauflage. Der zeitliche Abstand habe vielmehr sich im Rahmen dessen gehalten, was noch als verhältnismäßig anzusehen sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17291
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