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Die Abberufung eines Beisitzers aus dem Kreisrechtsausschuss eines Landkreises wegen dessen Mitgliedschaft in der NPD und wiederholter Amtspflichtverletzungen ist rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Mitglied in der
In der Sitzung des Kreistages am 18. Juni 2012 beschloss der Kreistag des Landkreises Südwestpfalz nach Anhörung des Klägers die Abberufung des Klägers als Beisitzer im Kreisrechtsausschuss. Zur Begründung führte der Kreistag aus, der Kläger habe seine Amtspflichten gröblich verletzt. Er habe gegen die allgemeine Treuepflicht verstoßen, indem er mehrmals nachhaltig die Verwaltungsabläufe gestört habe. Das Ansehen und die Funktionsfähigkeit des Kreisrechtsausschusses seien durch die Mitwirkung des Klägers als Beisitzer in erheblichem Maße gefährdet.
Der Kläger hat im September 2012 Klage gegen die Abberufung als Beisitzer aus dem Kreisrechtsausschuss erhoben. Eine gröbliche Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Beisitzer im Kreisrechtsausschuss habe der Kreistag nicht dargelegt, sie sei auch nicht ersichtlich. Tatsächlich sei allein seine Mitgliedschaft in der
Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage ab. Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Entscheidung des Kreistages, den Kläger als Beisitzer aus dem Kreisrechtsausschuss abzuberufen, rechtlich nicht zu beanstanden sei. Nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sei ein Beisitzer von seinem Amt abzuberufen, wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt habe. Dies sei hier der Fall. Ein Beisitzer im Kreisrechtsausschuss übe ein Ehrenamt aus und unterliege deshalb gegenüber dem Landkreis einer besonderen Treuepflicht. Der Kreisrechtsausschuss sei weisungsunabhängig und überprüfe das vom Bürger beanstandete Verhalten der Verwaltung auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit. Insofern übe er hoheitliche Gewalt aus. Die Stellung des von Weisungen des Landkreises unabhängigen Beisitzers des Rechtsausschusses sei derjenigen eines ehrenamtlichen Richters angenähert. Dieser unterliege jedoch einer Pflicht zur besonderen Verfassungstreue. Da der Beisitzer dasselbe Stimmrecht wie der vorsitzende Landrat bzw. dessen Vertreter habe, dieser aber die Gewähr dafür bieten müsse, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, müsse dies ebenso für die Beisitzer gelten. Der Kläger biete diese Gewähr aber nicht. Er sei langjähriges Mitglied in der
Zwar habe es bisher keine aktenkundigen Beanstandungen aufgrund seines Verhaltens in Sitzungen des Kreisrechtsausschusses gegeben. Jedoch stelle auch ein außeramtliches Verhalten eines Beisitzers eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 15120
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