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Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass eine einem Bauherrn von der Kreisverwaltung erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung des vorhandenen Rinderlaufstalls von 90 Liegeboxen auf ca. 200 Rinder Nachbarn nicht in eigenen Rechten verletzt und daher nicht unzumutbar ist.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens erwarb im Jahr 2006 ein mit einem Wohngebäude nebst landwirtschaftlichem Gebäude bebautes Grundstück in der Gemarkung Krähenberg zu Eigentum. Das Anwesen wurde von dem Vorbesitzer als landwirtschaftliche Betriebsstätte genutzt. Die Beigeladene betreibt als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts einen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb mit 157 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche und Rinderhaltung. Die Betriebsstätte einschließlich der Rinderstallungen befindet sich auf dem südwestlich des klägerischen Grundstücks gelegenen
Die Klägerin erfuhr hiervon erst durch den Beginn der Bauarbeiten im Jahr 2013 und legte gegen die
Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage ab und begründete seine Entscheidung damit, dass das im Außenbereich liegende Bauvorhaben der Beigeladenen die am Rande eines Dorfgebiets wohnende Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Deren Anwesen sei zum einen durch seine Lage am Rande eines Dorfgebiets zum Außenbereich und zum anderen durch die "Einkesselung" durch landwirtschaftliche Betriebsgebäude der Beigeladenen zur Rinderhaltung geprägt. Ein landwirtschaftlicher Haupterwerbsbetrieb wie der der Beigeladenen sei mit seinen entsprechend häufigen Geruchsemissionen in einer solchen Gemengelage bei gebotener gegenseitiger Akzeptanz und Rücksichtnahme der unterschiedlichen Nutzungen in einem Dorfgebiet als ortsüblich anzusehen und hinzunehmen, zumal die Geruchsqualität "Rind" kaum belästigend wirke.
Auch würden die
Schließlich sei auch die von der Klägerin geltend gemachte Belästigung durch die aus dem Rinderstall herrührende Fliegenpopulation nicht unzumutbar. Eine gewisse Fliegenpopulation sei in einem Rinderstall nicht zu vermeiden und als typisch für eine landwirtschaftliche Tierhaltung in einem Dorfgebiet und am Rande zum Außenbereich hinzunehmen. In der Regel sei die Dichte der Population zudem abhängig von der Jahreszeit und schwanke auch von Jahr zu Jahr.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 20761
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