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Einem Fahrzeugbesitzer, der nur berechtigt ist, Fahrzeuge mit deutlich reduzierter Geschwindigkeit zu fahren, darf nach einem Unfall nicht die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen werden, weil er kein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung vorgelegt hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt hat in einem Eilverfahren.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls besitzt nur die Fahrerlaubnis für die Klassen M, L und S (zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder, vierrädrige Leichtkrafträder sowie Zugmaschinen für landwirtschaftliche Fahrzeuge, mit Geschwindigkeitsbegrenzungen bis zu höchstens 45 km/Std.). Er fährt dementsprechend ein Elektrofahrzeug, dessen Geschwindigkeit auf 45 km/Std. beschränkt ist. Nach einem Unfallgeschehen mit dem Fahrzeug im Straßenverkehr wurde er mit rechtskräftigem Strafbefehl zu einer Geldstrafe wegen Verkehrsunfallflucht und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Im Verkehrszentralregister wurden dafür 12 Punkte eingetragen und er nun nach dem im Punktesystem vorgesehenen Maßnahmenkatalog verwarnt.
Die Straßenverkehrsbehörde forderte ihn darüber hinaus auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen und entzog ihm, nachdem er das Gutachten nicht vorlegte, die Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zum Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr und ordnete den sofortigen Vollzug an.
Der hiergegen gerichtete Eilantrag beim Verwaltungsgericht Neustadt hatte Erfolg. In dem Beschluss wird zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe das medizinisch-psychologische Gutachten nicht rechtmäßig angefordert, deshalb dürfe sie aus der unterbliebenen Vorlage des Gutachtens nicht den Schluss ziehen, dass der Antragsteller zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet sei. Bei der Anordnung des Gutachtens habe sie ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt und sei nicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls eingegangen. Diese bestünden hier darin, dass der Antragsteller im Unterschied zum Regelfall eines Kraftfahrers nur deutlich in der Geschwindigkeit reduzierte Fahrzeuge führen dürfe und nach seinen Angaben zudem nur einen eingeschränkten örtlichen Bereich befahre. Außerdem sei bei der Ermessensausübung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er durch die Verwarnung und den Strafbefehl nachdrücklich im Hinblick auf seine Pflichten als Verkehrsteilnehmer ermahnt worden sei. Der Gesetzgeber gehe grundsätzlich davon aus, dass die abgestuften Maßnahmen nach dem Punktekonto im Verkehrszentralregister ausreichend seien, auch dies habe in die Ermessenserwägungen mit einbezogen werden müssen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 14992
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