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In der einschlägigen Fahrerlaubnisverordnung sind lediglich die ärztliche und die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) als zulässige Aufklärungsmittel bei Eignungszweifeln zum Führen von Kraftfahrzeugen vorgesehen. Das dem Betroffenen übersandte behördliche Schreiben muss zudem enthalten, zu welcher dieser Untersuchunngen sich der Betroffene begeben muss. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der betroffene Führerscheininhaber war laut Polizeibericht nachmittags in stark betrunkenem Zustand zu Fuß in der Nähe einer vielbefahren Straße unterwegs und soll andere Autofahrer gefragt haben, wieso diese in seinem Auto säßen. Passanten befürchteten, dass er völlig unkontrolliert auf die Straße laufen werde und alarmierten die Polizei. Der Atemalkoholtest ergab einen Wert von rund 3 Promille. Später wurde am Ort des Geschehens sein Autoschlüssel gefunden, den er dort verloren hatte.
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Sein Eilantrag hatte Erfolg, wenn auch aus anderen Gründen. Die Richter äußerten Zweifel, ob es überhaupt eine Rechtsgrundlage dafür gibt, dass die Behörde eine isolierte psychologische Untersuchung verlangen darf. Sie führten aus: In der einschlägigen Fahrerlaubnisverordnung seien lediglich die ärztliche und die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) als zulässige Aufklärungsmittel bei Eignungszweifeln vorgesehen. Aus dem behördlichen Schreiben könne der Betroffene nicht hinreichend klar erkennen, welcher Untersuchung er sich zu unterziehen habe. Dort sei eine psychologische Untersuchung gefordert, die aber weder eine ärztliche noch eine medizinisch-psychologische Untersuchung sei. Das Verwaltungsgericht ließ allerdings erkennen, dass es für die Anordnung einer umfassenden, von der Fahrerlaubnisverordnung gerade bei alkoholbedingtem Eignungszweifel vorgesehenen MPU hier durchaus Anhaltspunkte sieht, vor allem wegen des sehr hohen Atemalkoholwertes und der daraus zu vermutenden Alkoholgewöhnung des Mannes. Über die Anordnung eines solchen medizinisch-psychologischen Gutachtens müsse aber zunächst die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 15179
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