wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 25.02.2015
1 K 720/14.NW -

Entziehung einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis bei berechtigten Zweifeln an der Fahreignung rechtmäßig

Mitgliedstaaten dürfen nationale Vorschriften über Entziehung einer Fahrerlaubnis bei wiederholten Verkehrs­auf­fällig­keiten anwenden

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass eine EU-Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen werden darf, wenn sich nach deren Erteilung aufgrund neuer Tatsachen berechtigte Zweifel an der Fahreignung ergeben, die nicht ausgeräumt werden.

In dem konkreten Fall ging es um einen in Tschechien ausgestellten EU-Führerschein. Dem Kläger war in Deutschland die Fahrerlaubnis wegen mehrerer strafrechtlich geahndeter Trunkenheitsfahrten, unter anderem in den Jahren 2002 und 2008, entzogen und die Wiedererteilung war abgelehnt worden. Im Jahr 2010 erwarb er die Fahrerlaubnis in Tschechien. Danach kam es 2013 zu einer erneuten Fahrt unter Alkohol mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,42 mg/l (entspricht ca. 0,8 Promille Blutalkohol), die für sich gesehen keine medizinisch-psychologische Untersuchung rechtfertigte. Unter Einbeziehung der früheren Straftaten forderte die zuständige Fahrerlaubnisbehörde vom Kläger ein solches Gutachten wegen "wiederholter" Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr. Nachdem er das Gutachten nicht vorlegte, entzog sie ihm die Fahrerlaubnis. Der Kläger vertrat dagegen die Auffassung, er habe das Gutachten nicht vorlegen müssen, weil ihm nur die Alkoholfahrt nach der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis vorgehalten werden dürfe und diese wegen der geringen Blutalkoholkonzentration keine medizinisch-psychologische Untersuchung rechtfertige. Er klagte deshalb gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis beim Verwaltungsgericht, das die Klage aber abwies.

Fahrerlaubnisentziehung verstößt nicht gegen Grundsatz der vorbehaltslosen Anerkennung von in der EU ausgestellten Führerscheinen

Diese Maßnahme war aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig. Die Fahrerlaubnisentziehung verstoße insbesondere nicht gegen den europarechtlichen Grundsatz der vorbehaltslosen gegenseitigen Anerkennung der in den Mitgliedstaaten der EU ausgestellten Führerscheine. Die EU-Richtlinie erlaube es nämlich, dass die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften über die Entziehung einer Fahrerlaubnis anwenden können, wenn dies durch Umstände nach Erwerb der Fahrerlaubnis im Ausstellerstaat gerechtfertigt ist. Dafür genüge es, dass die Maßnahme teilweise auf einem nachträglichen Verhalten des Führerscheininhabers beruhe, wenn ein Zusammenhang mit dem früheren Verhalten bestehe und die nachträgliche Auffälligkeit von einigem Gewicht sei. Diese Voraussetzungen sah das Verwaltungsgericht hier aufgrund der mehrfachen, nicht unerheblichen Alkoholauffälligkeiten des Klägers vor und nach der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis als erfüllt an. Auch die Alkoholfahrt mit 0,42 mg/l sei von solchem Gewicht, dass sie hier ein Einschreiten der Fahrerlaubnisbehörde rechtfertige, Sie sei deshalb - wie gegenüber dem Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis - berechtigt, aufgrund der wiederholten und noch verwertbaren Verkehrsauffälligkeiten eine medizinisch-psychologische Begutachtung zu fordern. Nachdem der Kläger kein Gutachten vorgelegt habe, sei ihm die tschechische Fahrerlaubnis zu Recht entzogen worden.

Das hat zur Folge, dass er mit der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen darf.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Neustadt_1-K-72014NW_Entziehung-einer-tschechischen-EU-Fahrerlaubnis-bei-berechtigten-Zweifeln-an-der-Fahreignung-rechtmaessig~N20814

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 20814 Dokument-Nr. 20814

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.