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Eine Eintragung im Verkehrszentralregister, die bereits gelöscht ist, kann später nicht wieder für eine Beurteilung herangezogen werden. Der Betroffene hat sich dann im Sinne der Verkehrssicherheit bewährt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wurde bei einem Autofahrer bei einer Kontrolle im Januar 2007 ein Blutalkoholwert von 0,77 Promille festgestellt. Der darauf folgende Eintrag im
Entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts der ersten Instanz habe sich der Antragsteller nämlich nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten vermag die Eignungsfrage nicht zu klären, da es von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen sei. Bei der Untersuchung hätte der erste Verstoß berücksichtigt bleiben müssen. Sei eine Bußgeldentscheidung wegen einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2010
Quelle: Verkehrsanwälte/ra-online
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