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Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe muss dem gleichgeschlechtlichen Lebenspartner eines Arztes aus Schleswig-Holstein keine Hinterbliebenenversorgung gewähren, wie sie verwitwete Ehepartner nach der Satzung des Versorgungswerks erhalten. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster entschieden.
Der klagende Arzt hatte bereits 1994 bei der beklagten Ärzteversorgung beantragt, diese solle zusichern, im Falle seines Todes seinem Partner eine
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Satzung des Versorgungswerks knüpfe für die Gewährung einer Witwen-/Witwerrente ausdrücklich an den Bestand der Ehe an. Die
Hinweis: Vgl. zur Thematik eine anders lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin, Urt. v. 22.06.2005: Ärztekammer muss Lebenspartnerschaften gleichstellen - Lebenspartner haben selben Anspruch auf Rente wie Eheleute
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 07.03.2006
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Dokument-Nr. 2031
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