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Studenten können sich die Anspruchsberechtigung für BAföG-Leistungen nicht dadurch verschaffen, dass sie vorher ihr Vermögen auf Verwandte übertragen. Dies sei rechtsmissbräuchlich, entschied jetzt das Verwaltungsgericht Münster. Das Gericht urteilte außerdem, ein Pkw stelle entgegen der Verwaltungspraxis verwertbares Vermögen dar, weil ein Auto für die allgemeine Lebensführung eines Studenten nicht notwendig sei.
Seit September 2003 sind beim Verwaltungsgericht Münster schon 171 Verfahren eingegangen, in denen es um die Rückforderung von BAföG-Leistungen geht. Die klagenden Studenten hatten bei der Antragstellung angegeben, über kein Vermögen zu verfügen. Ein Abgleich mit Daten des Bundesamtes für Finanzen im Jahr 2002 brachte dann aber Zinseinnahmen, die auf Freistellungsaufträge entfielen, ans Licht. So auch in dem jetzt entschiedenen Fall einer BWL-Studentin an der Universität Münster, die unmittelbar vor der Beantragung von BAföG-Leistungen ein
Das Verwaltungsgericht entschied nun, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung gehabt und müsse deshalb 6.354 € zurückzahlen. Die Einzelrichterin zeigte sich überzeugt davon, die Münsteranerin habe das Sparvermögen ohne Gegenleistung und nur deshalb auf ihren Vater übertragen, um eine Anrechnung auf die begehrte Förderung zu verhindern. Sie habe deshalb rechtsmissbräuchlich gehandelt und müsse sich das Vermögen weiterhin anrechnen lassen. Das Gericht glaubte der Klägerin und ihrem als Zeugen vernommenen Vater aufgrund verschiedener Widersprüche und Ungereimtheiten nicht, der Übertragung hätten Schulden aus dem Autokauf gegenübergestanden. Auch sei ein Pkw verwertbares Vermögen. Studenten seien nicht in einem Maße typischerweise auf Mobilität angewiesen, dem lediglich mit einem eigenen Pkw Rechnung getragen werden könnte. Ihnen sei es vielmehr zuzumuten, am Ausbildungsort eine Wohnung zu nehmen und von dort mit öffentlichen Verkehrsmitteln, deren Benutzung aufgrund der vielerorts bestehenden sog. "Semestertickets" nahezu kostenfrei sei, zur Ausbildungsstätte zu fahren. Unberücksichtigt ließ die Richterin allerdings den Umstand, dass eine unter Fremden übliche Darlehensvereinbarung fehlte. Das Bestehen auf einer Vereinbarung über Laufzeiten und Verzinsung würde dem in einer Familie in der Regel bestehenden besonderen Vertrauensverhältnis nicht gerecht werden.
Wer zu Unrecht
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 10.08.2006
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Dokument-Nr. 2917
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