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Die Bestimmung, die die Gewährung von Ausbildungsförderung für ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat davon abhängig macht, dass mit diesem Studium ein mindestens einjähriges Studium in Deutschland fortgesetzt wird, ist geeignet, Unionsbürger von der Inanspruchnahme der Freizügigkeit abzuhalten. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Frau Morgan, eine deutsche Staatsbürgerin, besuchte das Gymnasium in Deutschland und zog nach bestandener Abiturprüfung nach Großbritannien, wo sie ein Jahr als Au-pair-Kraft arbeitete, bevor sie dort ein Hochschulstudium aufnahm, für das sie bei den deutschen Behörden Ausbildungsförderung beantragte. Diese Förderung wurde ihr verweigert, weil die deutsche Regelung ihre Gewährung davon abhängig macht, dass die Ausbildung die Fortsetzung eines mindestens einjährigen Besuchs einer deutschen Ausbildungsstätte darstellt.
Frau Bucher, ebenfalls deutsche Staatsangehörige, wohnte bei ihren Eltern in Bonn, bis sie sich dafür entschied, nach Düren, einer deutschen Stadt nahe der Grenze zu den Niederlanden, umzuziehen und ein
Das Verwaltungsgericht Aachen, bei dem die beiden Studentinnen Klage erhoben, hat den Gerichtshof um Beantwortung der Frage ersucht, ob der Voraussetzung, dass mit dem
In seinem Urteil erinnert der Gerichtshof daran, dass zwar die Mitgliedstaaten für die Festlegung der Lehrinhalte und die Gestaltung ihrer jeweiligen Bildungssysteme zuständig sind, dass diese Zuständigkeit jedoch unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der
Wenn ein Mitgliedstaat ein System der Ausbildungsförderung, wonach Auszubildende bei einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat eine Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen können, vorsieht, hat er demnach dafür Sorge zu tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung die
Die doppelte Voraussetzung, eine mindestens einjährige Ausbildung in Deutschland absolviert zu haben und ausschließlich diese Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat fortzusetzen, ist jedoch wegen der persönlichen Unannehmlichkeiten, zusätzlichen Kosten und etwaigen Verzögerungen, die sie mit sich bringt, geeignet,
Zur Rechtfertigung des Erfordernisses einer ersten Ausbildungsphase in Deutschland sind vor dem Gerichtshof mehrere Argumente vorgetragen worden.
Der Gerichtshof räumt ein, dass das Bestreben, sicherzustellen, dass die Studenten ihr
Das Erfordernis der Fortsetzung der Ausbildung in Deutschland durch diejenige im Ausland ist dem Ziel nicht angemessen, die Studenten in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob sie für ihr
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass ein Mitgliedstaat, um zu verhindern, dass die Gewährung von Ausbildungsförderung an Studenten, die ein
Der Gerichtshof verwirft auch das Vorbringen, das Erfordernis einer ersten Ausbildungsphase sei notwendig, um die Kumulierung von durch verschiedene Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen zu verhindern. Dieses Erfordernis zielt, so das Urteil, keineswegs darauf ab, eine etwaige Kumulierung zu verhindern oder anzurechnen. Daher kann nicht geltend gemacht werden, dass es für sich genommen geeignet oder notwendig wäre, um eine Kumulierung solcher Beihilfen zu verhindern.
Der Gerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass die Beschränkung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 77/07 des EuGH vom 23.10.2007
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Dokument-Nr. 5039
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