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Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 04.12.2020
5 L 1019/20 und 5 L 1027/20 -

VG Münster: Maskenverweigerung rechtfertigt Schulausschluss

Mindest­anforderungen an ärztliches Attest zur Befreiung von Maskenpflicht nicht erfüllt

Das Verwaltungsgericht Münster hat die Rechtmäßigkeit der Entscheidung einer Grundschule in Coesfeld bestätigt, zwei Schüler wegen der Weigerung, eine Alltagsmaske zu tragen, vom Schulbesuch auszuschließen.

Die Schüler hatten der Schule mehrere ärztliche Atteste vorgelegt, wonach bei ihnen „eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physiologischen Atem- und Kreislauffunktion“ bestehe, „die durch ständiges Einatmen von CO2-reicher Luft unter der Mund-/Nasenbedeckung“ entstehe, es „aus gravierenden medizinischen Gründen“ nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar sei, „eine Gesichtsmaske oder ein Face-Shield zu tragen“ beziehungsweise es „bedingt durch eine Hauterkrankung nicht möglich sei, eine Mund-/Nasenbedeckung zu tragen“.

Schule akzeptierte die Atteste nicht

Diese Atteste hatte die Schule unter anderem mit dem Hinweis darauf als nicht hinreichend erachtet, dass die Schüler in der Schule bislang keine Maske getragen hätten, und die Schüler mit sofortiger Wirkung vom Schulbesuch ausgeschlossen, solange sie keine Alltagsmaske gemäß der Coronaschutzverordnung NRW trügen oder von der Schule eine Befreiung von der Verpflichtung zum Tragen einer Altersmaske aus medizinischen Gründen ausgesprochen worden sei.

Atteste erfüllen Mindestanforderungen zur Befreiung von der Maskenpflicht nicht

Diese Entscheidung bestätigte das Gericht nunmehr und lehnte die gegen den Ausschluss vom Schulbesuch gerichteten Eilanträge ab. In den Gründen der Beschlüsse heißt es jeweils unter anderem: Sämtliche vorgelegten Atteste erfüllten nicht die Mindestanforderungen an ein ärztliches Attest zur Befreiung von der sogenannten Maskenpflicht.

Konkrete Nennung gesundheitlicher Beeinträchtigungen erforderlich

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bedürfe es, um der Schule eine sachgerechte Entscheidung über die Befreiung von der Maskenpflicht aus medizinischen Gründen zu ermöglichen, grundsätzlich der Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attests, aus dem sich regelmäßig jedenfalls nachvollziehbar ergeben müsse, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten seien und woraus diese im Einzelnen resultierten. Soweit relevante Vorerkrankungen vorlägen, seien diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus müsse im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt sei. Diesen Anforderungen genügende Atteste seien hier nicht vorgelegt worden.

Allgemeine Beurteilung ohne Bezug zum Schulalltag nicht ausreichend

Insbesondere seien die angenommenen und dargelegten gesundheitsschädigenden Folgen des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung weder fundiert belegt noch werde sich damit auseinandergesetzt, ob die angenommenen Beeinträchtigungen auch bei der für Grundschüler relativ kurzen Tragedauer zu befürchten seien. Das Tragen einer Maske werde nur ganz allgemein beurteilt, ohne einen Bezug zum Schulalltag herzustellen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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