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Das Oberverwaltungsgericht hat eine Beschwerde zurückgewiesen, mit der zwei Schüler aus Bocholt eine vorläufige Befreiung von der Maskenpflicht während ihres Aufenthalts in den Schulgebäuden und auf dem Schulgelände erlangen wollten.
Die Coronabetreuungsverordnung sieht unter anderem vor, dass alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, verpflichtet sind, eine
Die Antragsteller sind
Den Eilantrag der Antragsteller lehnte das Verwaltungsgericht Münster ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsteller das Vorliegen von medizinischen Gründen, die eine Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer
Aus dem Attest müsse sich regelmäßig nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer
Diese Anforderungen erfüllten die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ersichtlich nicht. Unabhängig davon stellten die angeführten allgemeinen Beeinträchtigungen auch keine medizinischen Gründe im Sinne des Befreiungstatbestandes dar, weil sie als Folgen einer langen Tragedauer im Grundsatz bei allen Schülerinnen und Schülern auftreten könnten. Die Erteilung einer Befreiung verlange nach Sinn und Zweck der Coronabetreuungsverordnung aber grundsätzlich über diese allgemeinen Beeinträchtigungen hinausgehende physische und/oder psychische Erkrankungen, die in der Person des jeweiligen Antragstellers begründet seien.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29232
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