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Ein Polizist, der bei einem Einsatz mit dem Dienstfahrzeug mit verspätet eingeschaltetem Blaulicht und ohne eingeschaltetes Martinshorn bei "Rot" zeigender Ampel in eine Straßenkreuzung einfährt, handelt grob fahrlässig und muss deshalb im Fall eines Unfalls den am Dienstfahrzeug entstandenen Schaden ersetzen. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster entschieden.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war am 31. Oktober 2014 im Rahmen eines Einsatzes mit dem Streifenwagen mit aktiviertem "Blaulicht", jedoch ohne
Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Münster nunmehr ab. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem, dass der Kläger auch unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Haftungsprivilegs für Beamte zur Haftung heranzuziehen sei. Er habe den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2016
Quelle: Verwaltungsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 23168
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