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Das Verwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass das sogenannte Trophäenfischen, bei dem große Fische nach einem Angelvorgang ("Drill") lebend aus dem Wasser gehoben, ohne Betäubung oder Tötung vom Angelhaken gelöst, gemessen, vor einer Kamera präsentiert und anschließend wieder in das Gewässer gesetzt werden, gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes verstößt.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt gewerbsmäßig eine Angelteichanlage in Vreden. Dort bietet er an, sowohl Forellen als auch kapitale Fische wie Störe, Welse, Hechte und Karpfen gegen Bezahlung zu
Dies lehnte das Verwaltungsgericht Münster nunmehr im Wesentlichen ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich die Aufforderung, die Fische waidgerecht zu
Lediglich die Anordnung, eine Teichordnung zu erstellen, sei nicht notwendig gewesen, weil der Antragsteller diese Anordnung bereits vor Erlass der Ordnungsverfügung erfüllt gehabt habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 20553
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