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Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 30.01.2015
1 L 615/14 -

Trophäenfischen im Angelteich verstößt gegen den Tierschutz

Anordnung zum waidgerechten Angeln und Verbot zum Wiedereinsetzen der Fische ins Gewässer rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass das sogenannte Trophäenfischen, bei dem große Fische nach einem Angelvorgang ("Drill") lebend aus dem Wasser gehoben, ohne Betäubung oder Tötung vom Angelhaken gelöst, gemessen, vor einer Kamera präsentiert und anschließend wieder in das Gewässer gesetzt werden, gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes verstößt.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt gewerbsmäßig eine Angelteichanlage in Vreden. Dort bietet er an, sowohl Forellen als auch kapitale Fische wie Störe, Welse, Hechte und Karpfen gegen Bezahlung zu angeln. Nachdem der Kreis Borken festgestellt hatte, dass bezüglich der Anlage des Antragstellers mehrere Strafanzeigen erstattet worden waren und auch in den Medien über nicht tierschutzgerechte Methoden berichtet worden war, forderte er mit Ordnungsverfügung vom 31. Juli 2014 den Antragsteller auf sicherzustellen, dass die geangelten Fische unverzüglich waidgerecht angelandet, betäubt, getötet und vom Angelhaken gelöst werden, untersagte ihm das Wiedereinsetzen von bereits geangelten Fischen und gab ihm auf, durch Erstellen einer Teichordnung sicherzustellen, dass ein Verstoß gegen diese Anordnungen durch andere Personen verhindert werde. Außerdem ordnete der Kreis Borken die sofortige Vollziehung der Verfügung an und drohte dem Antragsteller für jeden Fisch, der entgegen der Anordnungen geangelt werde, ein Zwangsgeld von 2.000 Euro an. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht Münster, über die noch nicht entschieden ist. Zudem beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage wieder herzustellen.

Fische werden nicht zum Nahrungserwerb und zur Lebensmittelgewinnung geangelt

Dies lehnte das Verwaltungsgericht Münster nunmehr im Wesentlichen ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich die Aufforderung, die Fische waidgerecht zu angeln, sowie das Verbot, sie wieder in das Gewässer einzusetzen, als offensichtlich rechtmäßig erwiesen. Beide Anordnungen dienten zur Verhinderung von künftigen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz. Danach dürfe niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Hier sei hinreichend belegt, dass in dem vom Antragsteller betriebenen Angelteich Fische mit lang andauerndem Drill geangelt, ohne Unterfangkescher angelandet, lebend vor der Kamera als Trophäe präsentiert, anschließend ohne Betäubung abgehakt und wieder in das Gewässer zurückgesetzt worden seien. Die Fische seien teilweise mehrere Minuten an Land liegen geblieben, bevor sie in das Gewässer zurückgesetzt worden seien. Durch diese Handlungen würden bei den Fischen zumindest erhebliche Stresssituationen hervorgerufen, die zu länger anhaltenden Leiden führten. Ein vernünftiger Grund hierfür liege nicht vor. Die Fische seien nicht zum Nahrungserwerb und zur Lebensmittelgewinnung geangelt worden, sondern allein, um die Erfahrung des langen Drills beim Angeln zu machen und mit dem meist kapitalen Fisch vor der Kamera zu posieren. Insoweit überwiege angesichts der Bedeutung des Tierschutzes das öffentliche Interesse die rein wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers an der vorläufigen Weiterführung dieser Art des Angelns.

Erstellen einer Teichordnung nicht notwendig

Lediglich die Anordnung, eine Teichordnung zu erstellen, sei nicht notwendig gewesen, weil der Antragsteller diese Anordnung bereits vor Erlass der Ordnungsverfügung erfüllt gehabt habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online

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