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Eine Fisch-Spa-Behandlung mit "Kangalfischen" zu kosmetischen Zwecken verstößt bei artgerechter Haltung der Fische nicht gegen den Tierschutz. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und verpflichtete die Stadt Essen dazu, der Betreiberin eines Friseursalons eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz zum gewerbsmäßigen Halten von Kangal-Fischen (Garra rufa) zu erteilen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls bot seit 2011 in ihrem Salon in Essen-Rüttenscheid eine so genannte Fisch-Spa-Behandlung mit Kangal-Fischen an, nachdem die zuständige Behörde der Stadt Essen auf ihre Anfrage keinerlei Einwände gegen das Vorhaben erhoben hatte.
Bei der Fisch-Spa-Behandlung werden Beine oder Arme der Kunden in ein mit Kangal-Fischen besetztes Becken getaucht. Die bis zu 15 cm großen Fische knabbern dann von der menschlichen Haut Schuppen u.ä. ab. In der Türkei, in der Nähe der ostanatolischen Stadt Kangal, kommen diese Fische in einem von heißen Thermalquellen gespeisten Bach natürlich vor. Dort lassen sich Menschen seit jeher Beine und Arme auf diese Weise von den Fischen säubern. Insbesondere begeben sich auch an Schuppenflechte oder Neurodermitis erkrankte Menschen dorthin.
Auf Anweisung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) untersagte die Stadt Essen Ende 2011 der Klägerin die weitere Durchführung der Behandlungen und wies auf die fehlende Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz hin. Einen Antrag der Klägerin auf Erteilung einer solchen Erlaubnis lehnte die Stadt ab.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen stellte fest, dass im vorliegenden Einzelfall der mit der Fisch-Spa-Behandlung verfolgte Zweck im Einklang mit dem Tierschutzgesetz stehe. Nicht nur medizinische sondern auch kosmetische Zwecke könnten als nachvollziehbar und billigenswert anzusehen sein. Entscheidend sei grundsätzlich der Einzelfall.
Nach Auswertung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse kam das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die bei der von der Klägerin angebotenen Fisch-Spa-Behandlung zu erwartenden Leiden für die Fische im vorliegenden Einzelfall bei den hier gegebenen Haltungs- und Einsatzbedingungen so gering seien, dass der wenn auch nur im Bereich von Kosmetik und Wellness anzusiedelnde Nutzen sie deutlich übersteige. Die beantragte Erlaubnis zur gewerblichen Haltung der Fische sei daher zu erteilen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online
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