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Verwaltungsgericht München, Urteil vom 06.12.2017
M 7 K 16.2053 und M 7 K 17.5186 -

Haus- und Grundbesitzerverein hat keinen Anspruch auf Herausgabe zugrunde liegender Daten für Münchner Mietspiegel

Herausgabe von Adressdaten und Fragebögen mit Einzelangaben der befragten Mieter zum Schutz personenbezogene Daten unzulässig

Das Verwaltungsgericht München hat entschieden, dass der Haus- und Grundbesitzerverein München keinen Anspruch darauf hat, von der Landeshauptstadt München unveröffentlichte Einzeldaten zu den Mietspiegeln der Jahre 2015 und 2017 für München zu erhalten. Die darauf gerichteten Klagen wurden abgewiesen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte gegenüber der Landeshauptstadt München Zugang zu den für die Erstellung der Mietspiegel verwendeten Daten gefordert. Dies umfasste unter anderem die aus einer Befragung von Münchner Mietern hervorgegangenen Fragebögen sowie deren Adressen unter Angabe der jeweiligen Miethöhe. Anhand der geforderten Daten wollte der Kläger prüfen, ob die Mietspiegel die ortsübliche Miete korrekt wiedergeben.

VG verneint Anspruch auf Herausgabe gewünschter Daten

Das Verwaltungsgericht München machte in seiner Entscheidung deutlich, dass nicht zu klären war, ob die Mietspiegel korrekt seien, sondern ausschließlich, ob die Beklagte verpflichtet sei, die geforderten Daten herauszugeben. Dies verneinte das Verwaltungsgericht. Zur Begründung führte es aus, dass die besonderen Geheimhaltungsanforderungen des Bayerischen Statistikgesetzes und der darauf beruhenden Haushaltsbefragungssatzungen der Landeshauptstadt München zu beachten seien. Danach sei zum Schutz der personenbezogenen Daten die Herausgabe von Adressdaten und Fragebögen mit Einzelangaben der Befragten sowie des hieraus erstellten Datensatzes nicht zulässig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2018
Quelle: Verwaltungsgericht München/ra-online

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