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Es existiert kein Sondermarkt für Wohnungen der Münchner Einkommensorientierten Förderung (EOF). Mieterhöhungsverlangen können für solche Wohnungen auf den Mietspiegel der Stadt München gestützt werden. Dies hat das Amtsgericht München nunmehr entschieden.
Im hier vorliegenden Fall begehrt die klagende Vermieterin Zustimmung der beklagten
Bei Erstbezug April 2008 durch die Beklagte betrug die Grundmiete für die ca. 81,7 m² große 4-Zimmer-Wohnung 9,00 Euro pro m². Diese wurde ab November 2014 auf 10,505 Euro angehoben. Die Wohnung wurde im Rahmen der EOF für Bezieher von
Die beklagte
Die Kaltmiete für solche EOF-Wohnungen sei bei der Erstvermietung nur „für eine juristische Sekunde“ auf 9 Euro/m² begrenzt gewesen. Danach seien diese Wohnungen wie ehemals preisgebundene und jetzt preisfreie Wohnungen zu behandeln. Nach Gesetz sei ein
Dass der von der Landeshauptstadt München nach diesen Grundsätzen erlassene
Die Kriterien des Münchner Mietspiegels in der aktuellen Fassung seien von der Klägerin hier richtig angewendet worden und eröffneten für das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2017
Quelle: Amtsgericht München/ ra-online
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Dokument-Nr. 25222
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