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Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 21.09.2016
M 5 E 16.2726 -

Brustimplantate kein Hinderungsgrund für Polizeidienst

Erhöhtes Verletzungsrisiko durch Brustimplantate im Polizeidienst nicht ersichtlich

Das Verwaltungsgericht München hat entschieden, dass Brustimplantate nicht am Polizeidienst hindern. Damit gab das Gericht dem Eilantrag einer Bewerberin für den Polizei­vollzugs­dienst statt und verpflichtete den Freistaat Bayern, diese vorläufig (bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Klage, M 5 K 16.2730) in den Vorbereitungsdienst einzustellen.

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte die Personalstelle des Polizeipräsidiums München die Einstellung einer Frau abgelehnt, da sich die Bewerberin im Februar 2015 aus kosmetischen Gründen zwei Brustimplantate hatte einsetzen lassen. Nach Ansicht des Polizeiarztes ist damit die gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr gegeben. Insbesondere beim Selbstverteidigungstraining und bei gefährlichen Einsätzen seien Beschädigungen der Implantate zu befürchten.

Frühpensionierung oder erhebliche Ausfallzeiten durch Einschränkungen wegen Brustimplantaten nicht wahrscheinlich

Nach vorläufiger Prüfung folgte das Verwaltungsgericht München in seiner Eilentscheidung der fachärztlichen Stellungnahme eines plastischen Chirurgen, wonach im Fall der Antragstellerin unter Berücksichtigung der konkreten Beschaffenheit der verwendeten Implantate (schnittfestes, hochmodernes Implantatmaterial) sowie deren Platzierung (unterhalb der Muskeln) kein erhöhtes Verletzungsrisiko im Polizeidienst bestehe. Demgegenüber ist die Bewertung des Polizeiarztes nach Ansicht des Gerichts zu pauschal und lässt die konkrete ärztliche Behandlung sowie den individuellen Heilungsverlauf der Antragstellerin unberücksichtigt. Hierdurch sei die fehlende gesundheitliche Eignung nicht ausreichend nachgewiesen, nämlich, dass bei der Bewerberin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Frühpensionierung oder erhebliche Ausfallzeiten zu befürchten seien.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2016
Quelle: Verwaltungsgericht München/ra-online

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