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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 22.01.2014
VG 7 K 117.13 -

Brustimplantat kein Hindernis für den Polizeidienst

Polizeieinsätze und Tragen von Schutzkleidung gefährdet Polizistin nicht mehr als Bewerberinnen ohne Brustimplantate

Die Einstellung einer Bewerberin für den Polizei­vollzugs­dienst darf nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, es fehle ihr wegen Brustimplantaten an der gesundheitlichen Eignung. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens hatte sich im Jahr 2012 für den Dienst in der Berliner Schutzpolizei beworben. Der Polizeipräsident in Berlin lehnte die Bewerbung mit der Begründung ab, die Brustimplantate begründeten ihre gesundheitliche Nichteignung. Sie könne nicht zu Einsätzen, die das Tragen von Schutzkleidung erforderten, herangezogen werden, da mit dem hiermit verbundenen Druck ein größeres Risiko einer Fibrosebildung (d.h. einer krankhaften Vermehrung des Bindegewebes) einhergehe.

Gesundheitliche Eignung darf nur bei überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Frühpensionierung oder langen Erkrankungen abgesprochen werden

Nachdem die Klägerin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch unterlegen war, hat das Verwaltungsgericht Berlin nunmehr die Rechtswidrigkeit der Rechtsauffassung des Beklagten festgestellt. Hintergrund ist eine zwischenzeitliche Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Aktuell dienstfähigen Bewerbern darf danach die gesundheitliche Eignung nur noch abgesprochen werden, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass es zu einer Frühpensionierung oder zu regelmäßigen und langen Erkrankungen kommen wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 25.07.2013 - BVerwG 2 C 12.11 und BVerwG 2 C 18.12 - und Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 30.10.2013 - BVerwG 2 C 16.12 -). Das Gericht hat festgestellt, dass diese Grundsätze auch für die Einstellung von Polizeianwärtern gelten. Bei der Klägerin sei weder feststellbar, dass sie durch die Implantate weniger leistungsfähig sei, noch, dass sie bei der Dienstausübung erheblich mehr gefährdet sei als andere Bewerberinnen ohne Brustimplantate. Die Befragung einer Fachärztin habe ergeben, dass typische Polizeieinsätze und das Tragen der Schutzkleidung die Klägerin nicht höher gefährden würden als Bewerberinnen ohne Brustimplantate. Eine Frühpensionierung oder lange Erkrankungszeiten seien daher nicht überwiegend wahrscheinlich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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